Das neue Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG -

Logo Schornsteinfeger-HandwerksgesetzMit Wirkung vom 29.11.2008 wurde das neue Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk - Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) PDF-Logo- in Kraft gesetzt.

Mit dieser Information können Sie sich über die Änderungen, die Sie zukünftig betreffen, in Kenntnis setzen.

Für Sie als Hausbesitzer bzw. Hausbesitzerin ändert sich bis zum Ablauf der Übergangsfrist am 31.12.2012 wenig. Die Zuständigkeit für Sie im Bereich der Kehr- und Überprüfungs-, sowie Messtätigkeiten liegt weiterhin bei dem für Sie zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister. Wie bisher werden die Arbeiten in Ihrem Gebäude im Rahmen der Sicherstellung der Betriebs- und Brandsicherheit an Abgasanlagen, durch Ihren zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgegebenen Fristen durchgeführt.

Ab dem 01. Januar 2013 stehen Deutschlands Schornsteinfeger im freien Wettbewerb mit anderen Schornsteinfegerbetrieben. Ab diesem Zeitpunkt werden Sie als Hausbesitzerin bzw. Hausbesitzer stärker in die Verantwortung und Haftung genommen.

Selbstverständlich stehen Ihnen die Bezirksschornsteinfegermeister auch dann für die weitere Durchführung der Kehr- Überprüfungs- und Messtätigkeiten wie gewohnt zur Verfügung. Es besteht aber ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, einen anderen Schornsteinfegerbetrieb mit der Durchführung einiger Arbeiten zu beauftragen. Allerdings muss dieser Betrieb in dem neu zu schaffenden Schornsteinfegerregister eingetragen sein.

Eine Ausnahme regelt der grenzüberschreitende Dienstleistungsverkehr unmittelbar. Hiernach dürfen Schornsteinfegerbetriebe aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz bereits in der Übergangszeit vorübergehend oder gelegentlich Schornsteinfegerarbeiten durchführen, wenn diese hierfür die handwerksrechtlichen Voraussetzungen erfüllen und in dem vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) noch zu erstellenden Schornsteinfegerregister aufgelistet sind.

In diesen Fällen ist es dann Pflicht der Bezirksschornsteinfegermeister zu überprüfen, ob die vorgeschriebenen Kehr- und Überprüfungs- und Messarbeiten fristgerecht durchgeführt wurden. Sofern diese von Ihnen rechtzeitig keine andere Nachricht erhalten, werden die Bezirksschornsteinfegermeister weiter Ihren Verpflichtungen nachkommen und die nach der Kehr- und Überprüfungsordnung und der 1. Bundes-ImmissionsschutzverordnungPDF-Logoerforderlichen und notwendigen Arbeiten durchführen.

Mit dem Inkrafttreten des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes ist es den Bezirksschornsteinfegermeistern jetzt auch möglich, Ihnen weitere Dienstleistungen anzubieten, die bisher nicht zu den traditionellen Schornsteinfegerarbeiten gehörten.

Wenn Sie Fragen zum neuen Gesetz haben, stehen Ihnen beim Oberbergischen Kreis Herr Baumgarten, Telefon 02261 / 88-3218, sowie die Schornsteinfegerinnung Köln für Auskünfte zur Verfügung.



Letzte Änderung: 29. Juli 2010