Gewässerverlegung in Marienheide-Kattwinkel
Öffentliche Bekanntmachung

Gewässerverlegung auf einer Länge von rd. 130 m in Marienheide-Kattwinkel
Die Gewässerverlegung in Marienheide-Kattwinkel gem. § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) ist ein Vorhaben mit geringer Größe (oder Leistung) und es sind keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gem. § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung-UVPG vom 25.06.2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21.Dezember 2006 (BGBl. I S.3316), in der zurzeit geltenden Fassung in Verbindung mit den in der Anlage 2 (zu § 1) aufgeführten Kriterien des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen UVP NRW vom 29.04.1992 (GV.NRW.S.175), zuletzt geändert am 20.05.2008 (GV.NRW.S.460/SGV.NRW.2129), in der zurzeit geltenden Fassung zu erwarten. Auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) wird daher verzichtet.
Gemäß § 3a Satz 2 UVPG ist die Entscheidung, auf die UVP zu verzichten, bekannt zu geben.
Gummersbach den 05.10.2009
gez.
Hagen Jobi
Landrat
Aushang an der Bekanntmachungstafel im Eingangsbereich des Kreishauses, Moltkestraße 42, 51643 Gummersbach, vom 12.10.2009 bis 09.11.2009
Letzte Änderung: 9. Oktober 2009


