Mehrbedarf

Für einen gesetzlich festgelegten Personenkreis kann neben der Hartz 4 Regelleistung Anspruch auf sogenannten Mehrbedarf bestehen.
Davon umfasst sind z.B. werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche, alleinerziehende von Minderjährigen, ein Teil der behinderten Menschen und Personen, die aus medizinischen Gründen kostenaufwändigere Ernährung benötigen.

Der Kinder- und Jugendärztliche Gesundheitsdienst überprüft im Auftrag des Jobcenters z.B., ob dem Hartz 4 Empfänger, dessen Kind aufgrund einer Erkrankung eine besondere Kost benötigt, ein zusätzlicher Bedarf zusteht, um die erhöhten Kosten abzudecken.

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Letzte Änderung: 6. Oktober 2017