Pflege in einer stationären Einrichtung als Kurzzeitpflege
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Oberbergischer Kreis

www.obk.de - 08.09.2010
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Pflege in einer stationären Einrichtung als Kurzzeitpflege

Logo Senioren- und PflegeberatungDie Kurzzeitpflege
 
Zur Entlastung pflegender Angehöriger oder bei Verhinderung einer Pflegeperson (z.B. bei Urlaub oder Krankheit) kann entweder Kurzzeit- oder Verhinderungspflege in Betracht kommen.

Ist zu verwertendes Vermögen nicht vorhanden und reichen Einkommen und Leistungen der Pflegekasse nicht aus, die Kosten dieser Pflege zu decken, kann für diesen zeitlich befristeten Aufenthalt in einem Heim Sozialhilfe beantragt werden.

Das Gleiche gilt, wenn im Genesungsfall nach einem Krankenhausaufenthalt trotz Pflege zu Hause durch einen professionellen Pflegedienst eine Entlassung nach Hause aus sozialmedizinischer Sicht befristet nicht verantwortet werden kann (Rekonvaleszenzpflege). Rekonvaleszenzpflege sollte bereits während des Krankenhausaufenthaltes beantragt werden, um eine die Entlassung aus dem Krankenhaus in das Heim nahtlos vonstatten gehen zu lassen.

Alle Leistungen sind schriftlich oder persönlich beim Sozialamt der Wohnsitzgemeinde des / der Pflegebedürftigen zu beantragen. Dort steht Ihnen auch ein Pflegeberater / eine Pflegeberaterin für Fragen und Informationen zur Verfügung.

Bei Antragstellung sind Nachweise zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der pflegebedürftigen Person sowie die Erklärung der Pflegekasse zur Leistungsgewährung vorzulegen.
 
 
Letzte Änderung: 04. November 2009  -  Diese Seite drucken  -  Zum Seitenanfang  -  Eine Seite zurück 

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