Berufliche Eingliederung

Logo BehindertenratgeberRatgeber für Menschen mit Behinderung

Der Personenkreis der Jugendlichen mit Behinderungen bedarf während und nach der Beendigung der Schulzeit einer besonderen Begleitung, um auf dem Arbeitsmarkt eingegliedert zu werden und zu bleiben. Schon für den nichtbehinderten Jugendlichen ist es heute schwer, einen seinen Wünschen entsprechenden Ausbildungsplatz zu erhalten. Wesentlich schwieriger ist es dagegen für den Jugendlichen mit Behinderung, einen seinen Wünschen und seiner Behinderung entsprechenden Ausbildungsplatz zu bekommen.

Bei den Agenturen für Arbeit sind daher besonders ausgebildete Berater für Menschen mit Behinderung tätig. Sie führen zum Beispiel in den Förderschulen oder den Agenturen für Arbeit Einzelberatungen mit den Jugendlichen mit Behinderungen und ggf. ihren Eltern durch und sind bei der Vermittlung in leistungsgerechte Ausbildungsstellen behilflich. Bei Bedarf können die Beratungsfachkräfte den ärztlichen, psychologischen und/oder technischen Beratungsdienst einschalten. Den Ausbildungsbetrieben können einzelfallbezogen Zuschüsse für die betriebliche Ausbildung gezahlt werden.

Für Jugendliche mit Behinderung, die durch eine betriebliche Ausbildung nicht gefördert werden können, besteht die Möglichkeit, die Teilnahme an berufsvorbereitenden Maßnahmen, überbetrieblichen Ausbildungen oder Ausbildungen in Berufsbildungswerken zu finanzieren. Eine Anmeldung in diese Einrichtungen erfolgt durch die Beratungsfachkraft der Agentur für Arbeit, sofern die persönlichen Voraussetzungen vorliegen.

Weitere Auskünfte erteilt:

Agentur für Arbeit Bergisch Gladbach
Reha/SB-Team 161
Bensberger Straße 85
51465 Bergisch Gladbach
Telefon 02202 9333-800
Fax 02202 9333-422
E-Mail BergischGladbach.Reha-SB@arbeitsagentur.de
www.arbeitsagentur.de
 

Werkstätten für behinderte Menschen

Eine Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) ist definiert als eine Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben (§ 136 SGB IX). Sie bietet denjenigen behinderten Menschen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, einen Arbeitsplatz oder Gelegenheit zur Ausübung einer geeigneten Tätigkeit. Auf die Art oder die Ursache der Behinderung kommt es nicht an.

Die WfbM ist eine berufliche Rehabilitationseinrichtung. Sie muss es den behinderten Menschen ermöglichen, ihre Leistungsfähigkeit zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und ein dem Leistungsvermögen angemessenes Arbeitsentgelt zu erreichen. Grundsätzlich besteht ein Aufnahmeanspruch des behinderten Menschen. Mindestvoraussetzung für die Aufnahme in eine WfbM ist allerdings, dass erwartet werden kann, dass der behinderte Mensch ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen wird. Daran fehlt es, wenn der behinderte Mensch trotz Betreuung sich oder andere erheblich gefährdet oder einer Betreuung und Pflege innerhalb der Werkstatt bedarf, die eine betrieblich verwertbare Arbeitsleistung nicht zulassen.

Die in der WfbM beschäftigen behinderten Menschen haben zum großen Teil einen arbeitnehmerähnlichen Rechtsstatus. Sie erhalten ein Arbeitsentgelt, das aus dem Produktionserlös der WfbM gezahlt wird, und sie sind unfall-, kranken-, pflege- und rentenversichert (Sozialversicherung), i. d. R. jedoch nicht in die Arbeitslosenversicherung einbezogen.

Die Menschen mit Behinderung aus dem Oberbergischen Kreis werden in folgenden Einrichtungen betreut:

Behinderten Werkstätten Oberberg GmbH
Faulmerter Straße 21
51674 Wiehl
Telefon 02262 718-0
Fax 02262/718200
E-Mail Info@bwo-wiehl.de  
www.bwo-wiehl.de

Lebenshilfe-Werkstätten Leverkusen/Rhein Berg gGmbH
Alte Bahnhofstraße 28
51688 Wipperfürth
Telefon 02267 8864-0
E-Mail werkstatt.wipperfuerth@wfbm-lev.de  
www.wfbm-lev.de

Werkstatt Lebenshilfe im Berg. Land GmbH
Altenhöhe 11
42929 Wermelskirchen
Telefon 02196 9503-0
Fax 02196 4809
E-Mail info@wlh.de 
www.wlh.de

RAPS – Gemeinnützige Werkstätten GmbH
Lockenfeld 3
51709 Marienheide
Telefon 02261 9268-0
Fax 02261 9268-50
E-Mail: info@wfbm-raps.de 
www.wfbm-raps.de
 

Behinderte Menschen im Arbeitsleben

Arbeit ist gerade für behinderte Menschen eine wichtige Voraussetzung für eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Das SGB IX hat hier einen Schwerpunkt gesetzt. Es ist erklärtes Ziel, die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen. Dabei soll diese Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer gesichert werden.
Private und öffentlich-rechtliche Arbeitgeber, die über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, haben auf wenigstens 5% der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen (§ 71 Abs. 1 SGB IX, Beschäftigungspflicht). Die Pflichtquote stellt den Mindestanteil fest. Der Arbeitgeber, der seiner Beschäftigungspflicht nachkommt, ist aber deshalb nicht von seiner Verpflichtung befreit zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können (§ 81 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Die Beschäftigungspflicht bezieht sich auf schwerbehinderte und den Schwerbehinderten gleichgestellte Menschen. Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl von schwerbehinderten Menschen nicht beschäftigen, haben sie für jeden unbesetzten Pflichtplatz eine Ausgleichsabgabe zu entrichten (§ 77 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Die Höhe der Ausgleichsabgabe beträgt je unbesetzten Pflichtplatz:

  • 105 Euro bei einer Beschäftigungsquote
    ab 3% bis unter 5%
  • 180 Euro bei einer Beschäftigungsquote
    ab 2% bis unter 3%
  • 260 Euro bei einer Beschäftigungsquote
    unter 2%

Arbeitgeber mit:

  • weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen 1 schwerbehinderten Menschen beschäftigen; sie zahlen je Monat 105 Euro, wenn sie diesen Pflichtplatz nicht besetzen;
  • weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen 2 Pflichtplätze besetzen; sie zahlen 105 Euro, wenn sie nur 1 Pflichtplatz besetzen, und 180 Euro, wenn sie keinen schwerbehinderten Menschen beschäftigen.

Arbeitgeber müssen schwerbehinderte Menschen so beschäftigen, dass diese ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können (§ 81 Abs. 4 SGB IX). Für die Teilhabe des behinderten Menschen am Arbeitsleben ist es entscheidend, dass er auf einem für ihn geeigneten Arbeitsplatz beschäftigt wird. Die Aufgabe besteht darin, für den behinderten Menschen im Betrieb einen Arbeitsplatz zu ermitteln, auf dem die nicht beeinträchtigten Funktionen genutzt werden können. Wenn möglich ist der Arbeitsplatz mit Rücksicht auf die Funktionseinschränkungen so zu gestalten, dass möglichst die geforderte Leistung erzielt werden kann. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur behindertengerechten Gestaltung des Arbeitsplatzes in organisatorischer und technischer Hinsicht ergibt sich aus § 81 Abs. 4 SGB IX. In diesem Zusammenhang kommt auch der Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen eine wichtige Bedeutung zu. Heimarbeitsplätze oder Telearbeitsplätze sind für behinderte Menschen, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, eine gute Alternative. Die behindertengerechte Arbeitsplatzgestaltung verfolgt sowohl das Ziel der Prävention als auch der Rehabilitation und Teilhabe am Arbeitsleben: Es werden Belastungen abgebaut sowie gesundheitliche Schäden -  und damit das Entstehen von Behinde-rungen - vermieden.
 

Auskunft erteilen:

Agentur für Arbeit Bergisch Gladbach
Bensberger Straße 85
51465 Bergisch Gladbach
Telefon 02202 9333-0
Internet: www.arbeitsagentur.de

Agentur für Arbeit
Dienststelle Gummersbach
Singerbrinkstraße 43
51643 Gummersbach
Telefon 02261304-0

Agentur für Arbeit
Dienststelle Wipperfürth
Gladbacher Straße 51
51688 Wipperfürth
Telefon 02267 8833-0

Agentur für Arbeit
Dienststelle Waldbröl
Vennstraße 13a
51545 Waldbröl
Telefon 02291 9212-0

sowie die Fachstelle für behinderte Menschen im Arbeitsleben des Oberbergischen Kreises (siehe Kündigungsschutz).

Kündigungsschutz

Der besondere Kündigungsschutz nach den §§ 85 – 92 SGB IX ist ein wichtiger Bestandteil des Schwerbehindertenrechts. Er gilt für schwerbehinderte Arbeitnehmer und den Schwerbehinderten gleichgestellte Arbeitnehmer. Dieser Kündigungsschutz besteht sowohl bei ordentlichen als auch bei außerordentlichen Kündigungen (auch Änderungskündigungen). Ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamtes, der eine entsprechende Sachverhaltsermittlung der Fachstelle für behinderte Menschen im Arbeitsleben vorausgeht, kann das Arbeitsverhältnis eines schwerbehinderten Arbeitnehmers nicht wirksam gekündigt werden. In jeder Lage dieses Verwaltungsverfahrens soll eine gütliche Einigung angestrebt werden.
Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen innerhalb von 6 Monaten seit Bestehen des Arbeitsverhältnisses ist jedoch zustimmungsfrei; ebenso wie unter bestimmten Voraussetzungen Kündigungen von schwerbehinderten Menschen, die sozial abgesichert sind (Stichwort: Sozialplan).

Weitere Informationen zum Kündigungsschutz schwerbehinderter Arbeitnehmer erteilt die Fachstelle für behinderte Menschen im Arbeitsleben des Oberbergischen Kreises unter:

Oberbergischer Kreis
Der Landrat
Fachstelle für behinderte Menschen im Arbeitsleben
Moltkestraße 42
51643 Gummersbach
Fax 02261 88-5024

Begleitende Hilfe im Arbeitsleben

Persönliche Hilfe
Behinderte Menschen haben es im Arbeitsleben in der Regel schwerer als nichtbehinderte Menschen. Hier setzt die persönliche Hilfe durch die örtliche Fachstelle für behinderte Menschen im Arbeitsleben ein. Durch Beratung und Betreuung in allen Fragen des Arbeitslebens, insbesondere bei persönlichen Schwierigkeiten, Arbeitsplatzproblemen bei Umsetzungen, bei Fragen im Zusammenhang mit der Schwerbehinderung, bei Konflikten mit Kollegen, Vorgesetzten und dem Arbeitgeber, bei Gefährdung des Arbeitsplatzes bis hin zur psychosozialen Betreuung sind die Mitarbeiter der Fachstelle für behinderte Menschen im Arbeitsleben behilflich.

Finanzielle Hilfe an behinderte Menschen
Soweit berufstätige Menschen mit Behinderung zur Erhaltung oder Erreichung ihres Arbeitsplatzes finanzieller Hilfe bedürfen, können Hilfen durch die Fachstelle für behinderte Menschen im Arbeitsleben oder das Integrationsamt gewährt werden. Teilweise müssen die persönlichen, finanziellen Verhältnisse berücksichtigt werden.

Hierbei kann es sich zum Beispiel handeln um:

  • persönliche, berufsspezifische Hilfsmittel
  • Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes (Kfz)
  • Hilfen zur behindertengerechten Zuwegung zur Wohnung / zum Haus
  • Leistungen zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit
  • Arbeitsassistenz

Finanzielle Hilfe an Arbeitgeber
Die heutige Technik bietet viele Möglichkeiten, durch entsprechende Herrichtung der Arbeitsplätze, behinderten Menschen die Ausübung einer Tätigkeit zu erleichtern oder überhaupt erst zu ermöglichen. Grundsätzlich sind diese Kosten vom Arbeitgeber zu tragen. Soweit die behindertengerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes mit unverhältnismäßig hohen Aufwendungen verbunden ist, können dem Arbeitgeber finanzielle Hilfen gewährt werden.

Bei den finanziellen Hilfen an Menschen mit Behinderung und an Arbeitgeber kann es im Einzelfall zweifelhaft sein, ob das Integrationsamt, die Fachstelle für behinderte Menschen im Arbeitsleben oder ein Rehabilitationsträger zuständig ist. Auskünfte hierzu und zu weiteren Voraussetzungen für die finanziellen Hilfsangebote gibt die Fachstelle für behinderte Menschen im Arbeitsleben des Oberbergischen Kreises unter den zuvor genannten Telefonnummern.

Integrationsfachdienste (IFD)
Aus den bisherigen psychosozialen und berufsbegleitenden Diensten haben sich im Zuge der Novellierung des (seinerzeit noch gültigen) Schwerbehindertengesetzes im Jahre 2000 die Integrationsfachdienste entwickelt. Integrationsfachdienste sind im Auftrag der Rehabilitationsträger, der Integrationsämter und der Fachstelle für behinderte Menschen im Arbeitsleben bei Maßnahmen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben beteiligt. Sie sind zuständig für schwerbehinderte Menschen mit einem besonderen Bedarf an arbeitsbegleitender Betreuung. Die nachfolgenden Fachdienste stehen für Beratung und Unterstützung zur Verfügung. Die Integrationsfachdienste helfen auch bei der Vermittlung von Arbeitsstellen.
 

Einrichtung Kontakt
Integrationsfachdienst (IFD)
Koordination bei:
Die Kette e.V.
Paffrather Straße. 70
51465 Bergisch Gladbach
 
Claudia Seydholdt
Telefon 02202 2561261
Fax 02202 2561220
E-Mail c.seydholdt@die-kette.de
www.die-kettede

IFD für seelisch behinderte Menschen
(Betreuung und begleitende Hilfe im Arbeitsleben) 
Vollmerhauserstraße 34 
51645 Gummersbach 

Bettina Heymel 
Telefon 02261 4780121
Fax 02261 9693549 
E-Mail b.heymel@ifd-gl.de
IFD für geistig und körperlich behinderte Menschen
(Betreuung und begleitende Hilfe im Arbeitsleben) 
Vollmerhauserstraße 34 
51645 Gummersbach
 
Peter Ditscheid
Telefon 02261 4780120
Fax 02261 9478595 
E-Mail p.ditscheid@ifd-gl.de
IFD (REHA Vermittlung von Menschen mit seelischen, geistigen und körperlichen Behinderungen)
Vollmerhauserstraße 34
51645 Gummersbach
 
Babette Engels
Telefon 02261 4780122
Fax 02261 9478595
E-Mail b.engels@ifd-gl.de
IFD für hörgeschädigte Menschen
Lupusstraße 22
50670 Köln
Peter Lubenow
Telefon 0221 2943104
(auch Schreibtelefon)
Fax 0221 2943500
E-Mail p.lubenow@ifd-koeln.de
www.ifd-koeln.de
 
IFD für blinde und sehbehinderte Menschen Lupusstraße 22
50670 Köln
 

Birgit Morgen
Telefon 0221 2943401
Fax 0221 2943365
E-Mail b.morgen@ifd-koeln.de 
www.ifd-koeln.de

Berufsförderungswerk Düren für Blinde und sehbehinderte Menschen
Karl-Arnold-Straße 132 - 134
52349 Düren
 

Herr Geipel
Telefon 02421 598106
Fax 02421 598190
E-Mail geipel@bfw-dueren.de 
www.bfw-dueren.de 

 

Zusatzurlaub

Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von 5 Arbeitstagen im Urlaubsjahr. Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Soweit tarifliche oder betriebliche Regelungen günstiger sind, gelten diese natürlich.
Den Schwerbehinderten gleichgestellte Menschen haben keinen Anspruch auf diesen Zusatzurlaub (§ 68 SGB IX).
 

Mehrarbeit

Schwerbehinderte Menschen und ihnen gleichgestellte Menschen werden auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt. Mehrarbeit ist diejenige Arbeit, die über die normale, gesetzliche Arbeitszeit hinausgeht. Die gesetzliche, werktägliche Arbeitszeit beträgt 8 Stunden. Zu beachten ist hierbei, dass bei 6 Werktagen also 48 Stunden die Woche maßgebend sind. Zu unterscheiden hiervon sind Überstunden, die auch innerhalb der 8-Stunden-Regelung anfallen können; zum Beispiel bei einer tariflichen Arbeitszeit von 7 Stunden arbeitstäglich.

 



Letzte Änderung: 26. Mai 2020