Gebührensatzung für den Rettungsdienst des Oberbergischen Kreises vom 15.12.2011

Aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646 / SGV. NW. S. 2021), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24.05.2011 (GV. NRW. S. 270) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV. NW. 610), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30.06.2009 (GV. NRW. S. 394) in Verbindung mit den §§ 2, 14 und 15 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen vom 24.11.1992 (GV. NRW. S. 458 / SGV. NW. 215), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 08.12.2009 (GV. NRW. S. 750) – jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – hat der Kreistag des Oberbergischen Kreises am 15.12.2011 folgende Gebührensatzung beschlossen:

§ 1
Gegenstand der Gebühr

1) Der Oberbergische Kreis erhebt für den Einsatz des Rettungsdienstes, z.B. Erstversorgung, Behandlung und Untersuchung durch den Notarzt, Transport mit Rettungs- oder Krankentransportwagen, Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 2
Gebührenschuldner

1) Gebührenschuldner ist sowohl der Benutzer als auch der Besteller der Einrichtungen des Rettungsdienstes.

2) Benutzer des Rettungsdienstes ist, wer mit einem Einsatzfahrzeug transportiert wird oder unter Inanspruchnahme von Einrichtungen oder Personal des Rettungsdienstes behandelt oder versorgt wird.

3) Besteller ist, wer Einrichtungen des Rettungsdienstes anfordert. In Fällen der böswilligen Alarmierung wird der Besteller des Rettungsdienstes als Gebührenschuldner in Anspruch genommen.

4) Gebührenschuldner ist auch, wer durch sein Verhalten oder seinen körperlichen Zustand den Einsatz des Rettungsdienstes veranlasst, ohne Benutzer im Sinne des Absatzes 2 zu sein.

5) Für Minderjährige, nicht oder nur beschränkt geschäftsfähige Personen haftet der gesetzliche Vertreter für die Erfüllung der Gebührenzahlungspflicht; in Fällen der Zahlungsunfähigkeit des Gebührenschuldners, diejenige Person, die nach geltendem Recht unterhaltspflichtig ist.

6) Die vorgenannten Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

7) Eine Gebührenpflicht des Bestellers besteht nicht, wenn er als Geschäftsführer ohne Auftrag den Einsatz für einen Gebührenschuldner im Sinne des Absatzes 4 veranlasst hat.
Die Gebührenpflicht des Absatzes 5 bleibt hiervon unberührt.

§ 3
Gebührenanspruch

Die Gebührenpflicht entsteht, wenn eine Inanspruchnahme des Rettungsdienstes im Sinne von § 1 dieser Satzung erfolgte. Diese beginnt, wenn das Einsatzfahrzeug bzw. die Einsatzkräfte auf Anweisung der Rettungsleitstelle die Rettungswache oder den Bereitschaftsstandort verlassen.

Ist der Gebührenpflichtige am Tag der Inanspruchnahme des Rettungsdienstes nachweislich Mitglied einer Krankenkasse, so können die Gebühren, sofern für den jeweiligen Einzelfall ein Kostenerstattungsanspruch gegen die Krankenkasse besteht, von dieser unmittelbar angefordert werden. Die Zahlungspflicht des Gebührenpflichtigen bleibt davon unberührt.

§ 4
Gebührentarif

Abs. 1)

lfd. Nr. Gegenstand Erläuterung Gebühr bis 31.12.2011 Gebühr ab 01.01.2012
1. Notfall, Rettungswagen (RTW) Pauschalgebühr je Einsatz 290,00 € 422,00 €
2. Notarzt (NA) Pauschalgebühr je Einsatz 124,00 € 263,00 €
3. Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) Pauschalgebühr je Einsatz 160,00 € 245,00 €
4.
 
Krankentransportwagen (KTW) Grundgebühr je Einsatz 50,00 € 80,00 €
zzgl. pro angefangenen gefahrenen Kilometer 1,90 € 2,90 €
5. Leitstellengebühr (KLS) Pauschalgebühr je Einsatz 0,00 € 42,00 €


Abs. 2)

1. Grundlage für die Kilometergebühr ist die tatsächliche Fahrstrecke des Krankenkraftwagens von der Rettungswache bzw. des Bereitschaftsstandortes und dorthin zurück.

2. Bei einer ambulanten Behandlung durch den Notarzt (Versorgung des Notfallpatienten, Kranken oder Verletzten ohne anschließenden Transport in ein Krankenhaus bzw. zu einem Arzt) werden die Gebühren nach Absatz 1 Ziffer 2 und 3 für den Einsatz eines Notarztes erhoben.
Für den Einsatz eines Rettungswagens ohne anschließenden Transport wird die halbe Gebühr nach Absatz 1 Ziffer 1 berechnet.

3. Nehmen weitere Personen dasselbe Rettungsmittel in Anspruch, so wird die Gebühr den Benutzern zu gleichen Teilen in Rechnung gestellt.

§ 5
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2012 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung vom 09.10.2003 (in der Fassung der 2. Änderung vom 23.09.2009) außer Kraft.

 



Letzte Änderung: 27. Februar 2012