Finanzierungsplanung
Bauen - Planen und Bauen im Oberbergischen Kreis
Die öffentliche Förderung von Wohnungsbauvorhaben
Damit möglichst viele Familien bzw. Haushalte bald ihr eigenes Haus beziehen können, fördert das Land Nordrhein-Westfalen den Bau von Eigentumsmaßnahmen mit finanziellen Mitteln.
Für Auskunft und Beratung über die Förderbestimmungen ist die
Wirtschaftsförderung
des Oberbergischen Kreises
Moltkestraße 34
51643 Gummersbach
Telefon 02261 88-6802
zuständig. Der Oberbergische Kreis ist gleichzeitig Bewilligungsbehörde für das gesamte Kreisgebiet.
Für welche Maßnahmen können Fördermittel beantragt werden?
- Für den Neubau von Wohnungen, entweder im eigenen Haus (Eigenheim) oder als eigengenutzte Eigentumswohnung,
- für den schlüsselfertigen Erwerb neuer Eigenheime und Eigentumswohnungen und
- für den Erwerb gebrauchter Eigenheime und Eigentumswohnungen
Eine eventuelle zweite Wohnung im Eigenheim, sogenannte Einliegerwohnung, wird nicht gefördert.
Wichtig ist, dass Sie mit dem Bauvorhaben vor Antragstellung noch nicht begonnen haben bzw. noch keinen Kaufvertrag abgeschlossen haben.
Wo werden Fördermittel beantragt?
Reichen Sie Ihren Antrag bitte bei der Stadt-/Gemeindeverwaltung des Bauortes ein. Sie können den Antrag auch unmittelbar bei uns als Bewilligungsbehörde einreichen. Antragsvordrucke erhalten Sie bei uns im Bereich der Wirtschaftsförderung, Abteilung Wohnraumförderung oder zum Herunterladen auf den Internetseiten des Oberbergischen Kreises (www.obk.de) oder der Wohnraumförderungsanstalt (www.wfa-nrw.de).
Wer kann Fördermittel beantragen?
Alle Haushalte (auch Lebensgemeinschaften), die bestimmte Einkommensgrenzen einhalten und
- mindestens ein Kind haben oder
- zu deren Haushalt ein schwerbehinderter Angehöriger mit einem Grad der Behinderung von mind. 50 gehört. Dies gilt auch für Einpersonenhaushalte.
Die Einkommensgrenzen im Bereich der Wohnungsbauförderung ergeben sich aus der jeweiligen Haushaltssituation der Antragsteller. Außerdem gelten in den einzelnen Förderungsmodellen Unter- und Überschreitungen, so dass die Höhe der Einkommensgrenze und ihre Einhaltung jeweils nur im konkreten Einzelfall bestimmt und geprüft werden kann. Hierzu beraten wir Sie gerne.
Wie wird gefördert?
Die Förderung erfolgt in Form von zinslosen bzw. zinsgünstigen Baudarlehen. Die Höhe richtet sich nach der besonderen Situation des Haushaltes.
Können bauliche Maßnahmen für den barrierefreien Umbau gefördert werden?
Ja, es gibt 2 Fördermodelle:
Wenn eine Schwerbehinderung von wenigstens 50 % besteht können besondere bauliche Maßnahmen wie z. B. Rampen, breitere Türen, besondere Sanitäranlagen mit einem zusätzlichen einkommensabhängigen Baudarlehen bis zu 20.000 € gefördert werden. Diese Maßnahme ist unabhängig von allen anderen Förderprogrammen. Das Schwerbehindertendarlehen kann für
- geförderte Objekte / frei finanzierte Objekte
- neue und gebrauchte Objekte
gewährt werden.
Unabhängig von der Einkommensgrenze und einer Schwerbehinderung kann auch der barrierefreie Umbau von Wohnungen mit einem zinsgünstigen Darlehen gefördert werden, wenn nach Abschluss der Maßnahme mindestens ein Wohn- und Schlafraum, die Küche sowie das Bad ohne Stufen, Schwellen oder untere Türanschläge zu erreich ist. Das Bad muss mit Waschtisch, Toilette und bodengleicher Dusche ausgestattet werden. Wichtig ist auch hier, dass Sie vor Antragstellung mit den Umbaumaßnahmen noch nicht begonnen haben.
Bitte sprechen Sie uns an.
Wo gibt es nähere Informationen zur Wohnungsbauförderung?
Allgemeine und aktuelle Informationen erhalten Sie sowohl im Internet auf den Seiten des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes NRW oder der Wohnungsbauförderungsanstalt und bei uns. Wenn Sie Interesse an einer Förderung haben, sollten Sie einen Beratungstermin mit uns unter der Telefonnummer: 02261 88-6802 vereinbaren.
Letzte Änderung: 1. Februar 2012


