Das Bauvorhaben
Bauen - Planen und Bauen im Oberbergischen Kreis
Schutz vor Einbrechern - in die Planung einbeziehen!
Der Wunsch zu bauen ist von vielen Vorstellungen geprägt und hat letztendlich das Ziel der eigenen „vier Wände“. Da dieses Ziel oft nur mit Mühe und hoher finanzieller Aufwendung erreicht werden kann, sollte gerade die Sicherung und Bewahrung dieser Werte bei Baubeginn mit eingeplant werden. Durch ein frühzeitiges Einbeziehen von Sicherungsmaßnahmen in die Gesamtplanung eines Bauvorhabens werden die dafür erforderlichen finanziellen Aufwendungen auf einem niedrigen Niveau gehalten. Da während der gestalterischen Planung diese sicherheitsrelevanten Kriterien oft nur unzureichend berücksichtigt werden, bietet die polizeiliche Beratungsstelle eine umfassende Beratung „Sicherheit rund ums Haus“ an.
Diese Beratung ist kostenlos.
Durch die polizeiliche Auswertung der Einbruchsdelikte konnten Rückschlüsse auf folgende Schwachstellen ermittelt werden: ca. 50 % der Einbrüche erfolgen durch Terrassen- oder Balkontüren, ca. 30 % durch Fenster sowie rund 11 % durch Haustüren.
Diese Erkenntnisse verdeutlichen, dass der Bereich Terrassentür/Fenster bevorzugt von Einbrechern als Einstiegsmöglichkeit genutzt wird. Die Auswertung zeigt auch auf, wie und mit welchen Mitteln ein Einbruch erschwert und gegebenenfalls verhindert werden kann. Zurzeit bleibt jeder dritte Einbruch aufgrund geeigneter und sinnvoll eingebauter Sicherungstechnik im Versuchsstadium stecken. Das Kommissariat Kriminalitätsvorbeugung bietet den Bauherrinnen oder Bauherrn und jedem Rat suchenden Bürger die Möglichkeit, sich in der Beratungsstelle mit sicherheitstechnischen Exponaten informieren zu lassen. Hier wird dem Bürger anschaulich gezeigt, welche Sicherheitstechnik für den jeweiligen Bedarf geeignet erscheint. Wichtig ist, dem Bauherrn oder der Bauherrin ein klares Konzept anzubieten: Mechanik (Schloss und Riegel) sichert – Elektronik (Alarmanlagen) überwacht. Beide Systeme zusammen bilden eine schwer überwindbare Einheit!
Wichtig ist, dass diese Erkenntnisse der technischen Prävention schon im Planungsstadium einbezogen werden und so ein Teilstück des Gesamtbauvorhabens werden. Hier sei der Hinweis erlaubt, dass eine nachträglich einzubauende Sicherheitstechnik weit mehr an Kosten verursacht, als die von der technischen Prävention vorgeschlagene frühzeitige Einplanung und Einbau.
Als Anerkennung für die Umsetzung der von der Polizei empfohlenen Sicherungsmaßnahmen übergibt Ihnen auf Wunsch der polizeiliche Fachberater die Präventionsplakette des Netzwerks "Zuhause sicher". Weitere Informationen hierzu erhalten Sie im Internet unter www.zuhause-sicher.de oder bei Ihrem Kommissariat Kriminalvorbeugung (polizeiliche Beratung).
Die Beratungsstelle des Kommissariates Kriminalvorbeugung der Kreispolizeibehörde Oberbergischer Kreis, Hindenburgstraße 40, 51643 Gummersbach, ist telefonisch unter folgender Rufnummer erreichbar:
02261 / 81 99-885
02261 / 81 99-809 Fax.
E-Mail: gummersbach.kkv@polizei.nrw.de
Ansprechpartner für Sicherungstechnik: KHK Walter Steinbrech
Weitere Informationen erhalten Sie im Internet unter www.polizei-beratung.de und www.polizei-oberberg.de.
Genehmigungspflicht
Die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung sowie der Abbruch baulicher Anlagen sind genehmigungspflichtig. Dies bestimmt die Bauordnung für das Land NRW. Das bedeutet, dass Sie als Bauherr einer schriftlichen Baugenehmigung bedürfen, um ein Bauvorhaben durchzuführen. Von diesem Grundsatz gibt es eine Reihe von Ausnahmen, die in § 65 Bauordnung NRW in der Fassung vom 01.03.2000 – BauO NRW – aufgezählt sind. Im Geltungsbereich von Bebauungsplänen im Sinne von § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch oder § 30 Abs. 2 BauGB ist die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden geringer bis mittlerer Höhe von der Genehmigungspflicht freigestellt sind, wenn
- das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht,
- die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert ist und
- die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen erklärt, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
Es sind also unterschiedliche Verfahren zu beachten:
- Handelt es sich um ein genehmigungspflichtiges Vorhaben, so muss der Bauherr einen Bauantrag bei der Baugenehmigungsbehörde einreichen und die Baugenehmigung abwarten.
- Handelt es sich um ein genehmigungsfreies Wohngebäude, eine dazugehörige Garage oder einen Stellplatz im Sinne von § 67 BauO NRW, so können Sie Bauvorlagen bei der Gemeinde einreichen. Haben Sie als Bauherr nach Ablauf eines Monats keine Nachricht des gemeindlichen Bauamtes erhalten, dürfen Sie mit dem Bau beginnen, nachdem Sie die Angrenzer diesbezüglich informiert haben.
- Handelt es sich um ein genehmigungsfreies Vorhaben im Sinne von § 65 BauO NRW, so bedarf es keines Verfahrens.
- Unter Umständen reicht für Nutzungsänderungen sowie die Errichtung von Kleingaragen ein Anzeigeverfahren nach dem Bürokratieabbaugesetz I aus, sofern die Bauaufsichtsbehörde nicht innerhalb von 2 Wochen nach Eingang des Antrages und der Bauvorlagen erklärt, dass insbesondere wegen der Beteiligung anderer Behören oder aus Gründen des Immissions- oder Brandschutzes das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung oder dem Abbruch einer baulichen Anlage wird angesichts dieser differenzierten Bestimmung jedem Bauherrn dringend empfohlen, sich vor Ausführung eines Vorhabens bei der Gemeinde oder der Bauaufsichtsbehörde zu informieren, ob eine Genehmigungspflicht besteht oder ob es weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften (z. B. des Denkmalschutzes) gibt, die einzuhalten sind.
Auch für viele scheinbar unbedeutende Baumaßnahmen bedarf es einer Baugenehmigung: z. B. für die Errichtung von Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen mit einer Höhe von mehr als 1 m, für den Einbau oder die Vergrößerung von Fensteröffnungen sowie für die Errichtung von Dachgauben. Die Errichtung oder Änderung einer baulichen Anlage, die von dem geltenden materiellen Baurecht abweicht – ob genehmigungspflichtig oder nicht – stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit zum Teil hohen Geldbußen geahndet werden. Hinzu kommt, dass eine nicht genehmigungsfähige, jedoch ausgeführte oder begonnene Maßnahme auf Kosten des Bauherrn wieder beseitigt werden muss (z. B. Abbruch eines Drempels oder Rückbau einer Gaube). Nutzen Sie daher das Angebot der Bauverwaltungen der Gemeinden und des Kreises und lassen Sie sich vorher beraten.
Der Tipp für Sie:
Wenn Sie ein Wohngebäude in einem Bebauungsplangebiet errichten wollen und sich dabei an die Festsetzung des Planes halten, müssen Sie zwar Bauvorlagen einreichen, benötigen aber keine Genehmigung mehr. Das spart Zeit und Geld!
Bauvoranfrage
Zur Vermeidung eventuell aufwändiger, jedoch letztendlich vergeblicher Planungsarbeiten ist es zweckmäßig, wegen bestehender Zweifel über die Zulässigkeit eines Bauvorhabens oder auch zu bestimmten Detailfragen eine Bauvoranfrage an das Bauaufsichtsamt zu richten. Dem schriftlichen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides sind die Bauvorlagen beizufügen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind, zumindest: Übersichtsplan im Maßstab 1:5000, Lageplan im Maßstab 1:500 mit Eintragung des Vorhabens, Baubeschreibung, Bauentwurfsskizzen (Grundrisse, Ansichten mit Darstellung des Geländeverlaufes).
Achtung: Eine positiv beschiedene Bauvoranfrage gibt noch kein Recht, mit den Bauarbeiten zu beginnen.
Planungsentwurfsverfasser
Hierzu heißt es in der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen:
§ 58 Entwurfsverfasser:
„(1) Der Entwurfsverfasser muss nach Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein.“
Der § 70 BauO NRW regelt die Bauvorlageberechtigung.
Berechtigt zum Erstellen von Bauvorlagen sind, von wenigen Ausnahmen abgesehen, grundsätzlich folgende Personengruppen:
Architekten, die aufgrund des Architektengesetzes diese Berufsbezeichnung führen und in die Architektenliste eingetragen sind, Angehörige der Fachrichtung Bauingenieurwesen, welche Mitglied der Ingenieurkammer Bau sind, mit einem praktischen Tätigkeitsnachweis über die Planung und Überwachung von Gebäuden in einem Zeitraum von mind. 2 Jahren. Es empfiehlt sich daher für Bauherren dringend, sich die Planvorlageberechtigung des in Aussicht genommenen Architekten oder Ingenieurs nachweisen zu lassen.
Bauantrag
Der Bauantrag mit den entsprechenden Unterlagen ist schriftlich in dreifacher Ausfertigung an das zuständige Bauaufsichtsamt zu richten. Zuständige Bauaufsicht ist die Oberbergische Kreisverwaltung mit Ausnahme der Städte Gummersbach, Wiehl, Wipperfürth und Radevormwald. Diese nehmen die Funktion der Bauaufsicht in eigener Zuständigkeit wahr; dort genügt die Vorlage in zweifacher Ausfertigung. Dem Antrag müssen im Wesentlichen (Einzelheiten ergeben sich aus der Bauprüfverordnung) folgende Unterlagen in 3-facher Ausfertigung beigefügt werden:
- Bauantragsformular
Das Antragsformular erhalten Sie bei den Bauämtern und im Internetangebot der Kreisverwaltung. Achten Sie darauf, dass es rechtsverbindlich vom Bauherrn und vom Entwurfsverfasser unterzeichnet ist. - Lageplan
Der Lageplan ist auf der Grundlage einer amtlichen Flurkarte im Maßstab 1:500 in der Regel vom Vermessungsingenieur, in besonderen Fällen auch als amtlicher Lageplan vom Amt für Geoinformation und Liegeschaftskataster oder einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, anzufertigen. Der Lageplan muss insbesondere die vorhandenen und geplanten Gebäude mit ihren Abmessungen und Abständen zu den Grundstücksgrenzen und untereinander sowie gegebenenfalls die Festsetzungen des Bebauungsplanes enthalten. Er muss auch die erforderlichen Kraftfahrzeugstellplätze, Kleinkinderspielplätze, Zu- und Abfahrten, Abstandflächen und anderes mehr enthalten. Dem Lageplan muss ein rechnerischer Nachweis der Grundstücksausnutzung (Grund- und Geschossfläche bzw. Baumasse – bezogen auf das Baugrundstück -) beigegeben werden. - Bauzeichnungen
Für die Bauzeichnungen gilt der Maßstab 1:100. Die Pläne müssen alle für eine Beurteilung wichtigen Angaben enthalten, insbesondere alle Grundrisse, Schnitte und Ansichten mit entsprechender Vermassung. Bei einem Umbau muss z. B. genau gekennzeichnet sein, welche Bauteile erhalten bleiben und welche Bauteile geändert oder neu ersetzt werden. - Weitere Unterlagen
In einer Baubeschreibung sind das Bauvorhaben und seine Nutzung ergänzend zu erläutern, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist. Zur Baubeschreibung gehört die Ermittlung der Rohbaukosten auf der Grundlage der nachprüfbaren Berechnung des umbauten Raumes. In bestimmten Fällen treten die Herstellungskosten an die Stelle der Rohbaukosten.
Einer zusätzlichen besonderen Betriebsbeschreibung bedürfen die Vorhaben, mit denen eine gewerbliche oder landwirtschaftliche Nutzung bezweckt wird. Hinsichtlich der Bau- und Betriebsbeschreibungen wird auf die im Land NRW einheitlich eingeführten Vordrucke hingewiesen (gibt es bei den Bauämtern, Sie können die Vordrucke auch kostenlos auf unserer Internetseite herunterladen).
Bautechnische Nachweise (insbesondere Statik, Wärmeschutz, und Schalldämmung)
Nur im normalen Baugenehmigungsverfahren muss ein einer Prüfung unterliegender Standsicherheitsnachweis vor Erteilung der Baugenehmigung vorgelegt werden. Soweit das Gebäude im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren geprüft werden kann, genügt es, dass erst bei Baubeginn ein Standsicherheitsnachweis der Bauaufsichtsbehörde einge-reicht wird.
Angaben über die Erschließung des Grundstücks, insbesondere der Nachweis über die entwässerungstechnische Erschließung, hier insbesondere die Darstellung der Entwässerungsgrundleitungen sowie der Entwässerungseinrichtungen unterhalb der Rückstauebene.
Statistische Angaben (Erhebungsbogen des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik)
Nachweis der Planvorlageberechtigung des Architekten
Die gleichen hohen Anforderungen an die Bauvorlagen gelten auch bei den genehmigungsfreien Wohngebäuden aufgrund eines Bebauungsplanes nach § 67 BauO NRW.
Entwässerungsantrag
Der Antrag für die gesamte Entwässerung der geplanten baulichen Anlage einschließlich der Anschlüsse an die örtlichen Abwässerkanäle ist ebenfalls gesondert an die Stadt/Gemeinde zu richten. Ihm sind beizufügen:
- Lageplan Maßstab 1:500/1000 mit allen zur Beurteilung wichtigen Eintragungen,
- Grundrisse der einzelnen Gebäude vom Kellergeschoss sowie der übrigen Geschosse mit Darstellung der Entwüserungsgegenstände und Leitungen,
- Schnitte durch Grund- und Anschlussleitungen,
- Berechnungen der bebauten und entwässernden sonstigen Flächen.
Letzte Änderung: 02. Dezember 2010



