Landschaftsschutz

Logo Bauen - Planen und Bauen im Oberbergischen KreisBauen - Planen und Bauen im Oberbergischen Kreis

 

Sowohl das Bundesnaturschutzgesetz als auch das Landschaftsgesetz haben den Schutz, die Pflege und die Entwicklung der Natur und Landschaft im besiedelten und unbesiedelten Bereich als oberstes Ziel festgelegt. Hierzu gehört, dass

  1. die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, 
  2. die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, 
  3. die Pflanzen- und Tierwelt sowie 
  4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft als Lebensgrundlagen des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung in Natur und Landschaft nachhaltig gesichert sind.

Da in fast allen Fällen bei Bauvorhaben Natur und Landschaft in Anspruch genommen wird – auch z. B. bei der Errichtung eines Einfamilienwohnhauses durch Versiegelung der Grundfläche – hat der Gesetzgeber mittlerweile festgelegt, ob und wie der mit dem Bauvorhaben verbundene Eingriff ausgeglichen werden kann und soll.

Auf der Ebene der Bauleitplanung, z. B. in rechtskräftigen Bebauungsplänen und Satzungen, werden bereits in diesen Plänen konkrete Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen, die zu einer Aufwertung der Natur bzw. Landschaft führen, festgesetzt. Diese im Bebauungsplan oder der Satzung festgeschriebenen Landschaftspflegemaßnahmen übernimmt die Bauaufsicht als Auflage in ihre Baugenehmigung. Sie sind vom Bauherrn durchzuführen. Bauvorhaben im so genannten Innenbereich nach § 34 Baugesetzbuch sind kraft Gesetz keine Eingriffe. Für diese Bauvorhaben müssen demzufolge auch keine Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen durchgeführt werden.

Anders verhält es sich jedoch bei Bauvorhaben im Außenbereich. Hier muss der Bauherr bereits mit seinem Bauantrag einen Vorschlag machen, wie er die mit seinem Bauvorhaben verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft ausgleichen möchte. Hierzu gibt es beim Oberbergischen Kreis inzwischen ein vereinfachtes Bewertungsschema, das der Bauherr selber ausfüllen kann. So kann er ermitteln, ob die von ihm vorgeschlagenen Landschaftspflegemaßnahmen bzw. Pflanzmaßnahmen auf seinem Grundstück ausreichen, damit Eingriff und Ausgleich ausgeglichen sind.

Sofern der Ausgleich auf eigenen Grundstücken nicht möglich ist, lässt das Gesetz ausnahmsweise auch die Zahlung eines Ersatzgeldes zu. Bei größeren Bauvorhaben oder bei besonders wertvollen Biotoptypen, z. B. einer Feuchtwiese, kann im Einzelfall von der Unteren Landschaftsbehörde ein Fachbeitrag zum Bauantrag gefordert werden, der in der Regel von einem Fachplanungsbüro erstellt werden muss.

Sofern das geplante Bauvorhaben im Landschaftsschutzgebiet liegt, muss die Untere Landschaftsbehörde über eine Befreiung bzw. Ausnahmegenehmigung von den Schutzfestsetzungen der Verordnung oder Satzung, die betroffen ist, entscheiden.

Unabhängig von den Regelungen zum Ausgleich in Bebauungsplänen im Innen- oder Außenbereich oder den Befreiungsmöglichkeiten im Landschaftsschutzgebiet hat das Landschaftsgesetz in § 62 alle Maßnahmen und Handlungen verboten, die zu einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung oder zu einer Zerstörung wertvoller Biotope führen können. Hierbei handelt es sich z. B. um natürliche oder naturnahe unverbaute Bereiche fließender und stehender Binnengewässer, Moore, Sümpfe, Nass- und Feuchtgrünland, Quellbereiche, Bruch-, Sumpf- und Auswälder. Dabei ist es gleichgültig, ob diese gesetzlich geschützten Flächen im Innen- oder Außenbereich oder ggf. sogar im Bebauungsplan liegen.

Liegen die in § 62 Landschaftsgesetz geschützten Biotope vor, diese Frage lässt sich oft meist erst durch die Einschaltung eines Fachbüros bzw. der Landesanstalt für Ökologie, Landwirtschaft und Forsten klären, können Bauvorhaben nur noch dann genehmigt werden, soweit dies aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls erforderlich ist. 

 



Letzte Änderung: 02. Dezember 2010