Abwasser
Bauen - Planen und Bauen im Oberbergischen Kreis
Abwasserbeseitigung
In Wohnungen fällt Abwasser an. In der Toilette, im Bad, in der Küche, durch den Betrieb einer Waschmaschine und beim Putzen wird Wasser durch menschlichen Gebrauch organisch und chemisch verunreinigt und damit zu Abwasser. Abwasser muss umweltverträglich entsorgt, d.h. gereinigt und dem natürlichen Wasserkreislauf wieder zugeführt werden. Auf den befestigten Grundstücksflächen (Dach-, Wege-, Hof- und Terrassenflächen) fällt Niederschlagswasser an, das ebenfalls umweltverträglich beseitigt werden muss. Für eine optimale Abwasserbeseitigung kommen andere Verfahren zur Anwendung als für eine umweltfreundliche Regenwasserbeseitigung.
Anschluss an die gemeindliche Kanalisation
Die Städte und Gemeinden sind abwasserbeseitigungspflichtig. Sie haben dazu Abwasserbeseitigungskonzepte aufgestellt und schreiben diese regelmäßig fort. Die Konzepte sagen aus, wo bereits eine öffentliche Kanalisation besteht, in welchen Gebieten die noch fehlende Kanalisation in festgelegter zeitlicher Abfolge zukünftig errichtet werden soll und welche Ortschaften im Außenbereich auf Dauer nicht kanalisiert werden sollen. In vielen Siedlungsgebieten und Ortschaften wurden bereits Kanalisationsnetze in verschiedenen Betriebssystemen errichtet:
- Reines Schmutzwassersystem
Bei diesem System steht nur eine Kanalleitung zur Verfügung, in die ausschließlich Schmutzwasser und stark verunreinigtes Regenwasser (z.B. von Industrieflächen) eingeleitet werden darf. Das Schmutzwasser gelangt in die Kläranlage. Das Niederschlagswasser ist auf den Grundstücken selbst zu beseitigen. - Trennsystem
Das Schmutzwasser und das Niederschlagswasser werden bei diesem System in zwei getrennte Rohrleitungen abgeleitet. Das Schmutzwasser wird der Kläranlage zugeführt, während das Regenwasser in eine zentrale Versickerungseinrichtung oder in einen Bachlauf – gegebenenfalls mit vorheriger Rückhaltung – eingeleitet wird. - Mischsystem
Hier werden das Schmutzwasser und das Niederschlagswasser in einer gemeinsamen Kanalleitung einem Klärwerk zugeleitet. Die großen Wassermengen bei Starkregen erfordern Regenentlastungsbauwerke in den Mischsystemen, aus denen verdünntes Mischwasser in die Gewässer abgeschlagen wird. Die Benutzung der gemeindlichen Kanalisationsnetze erfolgt nach den Bestimmungen der Entwässerungssatzungen der Städte und Gemeinden. Lage und Tiefe des Kanalanschlusspunktes, Fragen der Rückstausicherung, der Drainagewasserableitung und der Abwasserqualität können bei der Kommune geklärt werden. Der Kanalanschluss ist genehmigungspflichtig. Eine frühzeitige Abstimmung mit der zuständigen Stadt-/Gemeindeverwaltung ist daher ratsam.
Grundstückseigene Abwasserbeseitigungsanlagen
Steht eine Kanalisation zur Abwasserbeseitigung nicht oder noch nicht zur Verfügung, kann ein Grundstück nur bebaut werden, wenn eine grundstückseigene Abwasserbeseitigungsanlage (private Kleinkläranlage) errichtet und betrieben wird. Folgende Anlagen kommen – unter Berücksichtigung der örtlichen Grundstücksverhältnisse – in Betracht:
- Mehrkammerausfaulgrube (Dreikammergrube – DKG) mit Untergrundverrieselung
- DKG mit Sandfiltergräben und Einleitung in ein Gewässer
- DKG mit Tropfkörperanlage und Einleitung in ein Gewässer oder in das Grundwasser
- DKG mit Pflanzenkläranlage und Einleitung in ein Gewässer oder in das Grundwasser
- Geschlossene Abwasser-Sammelgrube mit regelmäßiger Entleerung im Rahmen der gemeindlichen Klärschlammausfuhrsatzung
Die grundstückseigenen Kleinkläranlagen (ausgenommen Abwasser-Sammelgruben und Pflanzenkläranlagen) sind in der DIN 4261 genormt. Für die Pflanzenkläranlage gilt das Merkblatt Nr. 2 des Landesumweltamtes, für die abflusslosen Abwasser-Sammelgruben das Merkblatt Nr. 4. Diese technische Regeln müssen bei der Planung zugrunde gelegt werden. Die Einrichtung einer Abwasserbeseitigungsanlage sowie die mit der Abwasserleitung verbundene Gewässerbenutzung (auch Grundwasser) ist genehmigungs- bzw. erlaubnispflichtig. Die Genehmigung und die Erlaubnis können zusammengefasst bei der Unteren Wasserbehörde der Kreisverwaltung beantragt werden. Eine frühzeitige Abstimmung mit der Behörde hat sich auch hier bewährt.
Niederschlagswasserbeseitigung auf dem eigenen Grundstück
Mit der Novellierung des nordrhein-westfälischen Landeswassergesetzes im Jahre 1995 ist gesetzlich vorgeschrieben worden, dass das Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1.1.1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation (Schmutz- oder Mischwassersystem) angeschlossen werden, vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten ist. Aus ökologischen Gründen sollte der Versickerung und Verrieselung Vorrang von der Einleitung in ein Gewässer eingeräumt werden.
Ist das Baugrundstück durch ein gemeindliches Trennsystem abwassertechnisch erschlossen, ist das Niederschlagswasser dieses Grundstückes von der ortsnahen Beseitigungspflicht (Versickerung, Einleitung in ein Gewässer) ausgenommen. Die Kommune kann von ihrem satzungsrechtlichen Anschluss- und Benutzungszwang Gebrauch machen. Ist für die abwassertechnische Erschließung eine Mischkanalisation vorhanden oder liegt eine genehmigte Planung für ein solches System vor, gilt auch hier die Ausnahme von der ortsnahen Beseitigungspflicht dann, wenn die Versickerung oder ortsnahe Einleitung des Niederschlagswassers des Baugrundstückes in ein Gewässer nur mit unverhältnismäßig hohem technischen oder wirtschaftlichen Aufwand möglich ist.
Für das auf Wohngrundstücken anfallende gesammelte Niederschlagswasser kommen bei der dezentralen (grundstückseigenen) Beseitigung folgende Anlagen in Frage:
- Flächenversickerung über „belebte Bodenzone“ (die Flächenversickerung ist auch für ungesammeltes Niederschlagswasser eine geeignete Beseitigungsform),
- Muldenversickerung über „belebte Bodenzone“,
- Rigolenversickerung,
- Schachtversickerung,
- Einleitung in einem Bachlauf.
Die Reihenfolge der Versickerungsarten von oben nach unten ist gleichwohl auch eine ökologische Rangfolge. Die mit Mikroorganismen „belebte“ Bodenzone besitzt ein gutes Reinigungsvermögen, sodass die im Regenwasser in relativ geringer Menge enthaltenen Schmutzstoffe zurückgehalten und biologisch abgebaut werden können. Aus ökologischen Erwägungen sollte der Sickerschacht nur dann vorgesehen werden, wenn absolut keine Alternative möglich ist. Die „ungezielte Einleitung“ von Regenwasser über die „belebte Bodenzone“ in den Untergrund stellt keine Gewässerbenutzung im wasserrechtlichen Sinne dar. Eine wasserrechtliche Erlaubnis ist folglich für die Flächenversickerung und die Muldenversickerung nicht erforderlich. In den anderen Fällen ist rechtzeitig ein wasserrechtlicher Erlaubnisantrag bei der Unteren Wasserbehörde zu stellen.
Um unliebsamen Überraschungen bei der grundstückseigenen Versickerung von Regenwasser vorbeugen zu können, sind ausreichende Kenntnisse über die Tauglichkeit des Untergrundes für die Aufnahme des Niederschlagswassers zwingend erforderlich. Fehlen diese Bodenkenntnisse, kann auf ein hydrogeologisches Bodengutachten nicht verzichtet werden. Bei den erlaubnispflichtigen Regenwasserversickerungsanlagen muss der Nachweis über die Eignung des Untergrundes Bestandteil des wasserrechtlichen Erlaubnisantrages sein. Die zuständige Untere Wasserbehörde bei der Kreisverwaltung berät Sie gern.
Letzte Änderung: 26. Februar 2010


