Nachbarrecht
Bauen - Planen und Bauen im Oberbergischen Kreis
„Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt“, sagt schon ein altes Sprichwort.
Und in der Tat scheint es, als hätten die Fälle von Nachbarstreitigkeiten in den letzten Jahren eher zu- denn abgenommen. In vielen Fällen beruhen nachbarliche Unstimmigkeiten auf Unkenntnis der Rechtslage und hätten bei besserer Information über die wichtigsten Grundlagen der nachbarlichen Beziehungen vermieden werden können. Es ist jedoch gar nicht so einfach, über diese Fragen verlässlich zu informieren, da die Rechtsgrundlagen in einer Vielzahl von Gesetzen verstreut sind. So sind im Bereich des öffentlichen Rechtes im Baugesetzbuch oder in der Bauordnung Nordrhein-Westfalen Regelungen enthalten, die dem Schutze des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens wird die Einhaltung dieser Vorschriften von der Bauaufsichtsbehörde mitgeprüft. Die Bauordnung NRW sieht nicht generell eine Beteiligung der Angrenzer im Baugenehmigungsverfahren vor. Das kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn von einer zwingenden Vorschrift der Bauordnung abgewichen bzw. von einer Vorschrift des Baugesetzbuches befreit werden soll.
Sieht ein Nachbar seine gesetzlichen Rechte in einer Baugenehmigung verletzt, so steht ihm ein Klagerecht zu. Es empfiehlt sich daher, strittige Fragen vorab gütlich mit dem Nachbarn zu klären. Im Bereich des Zivilrechts enthält das Bürgerliche Gesetzbuch in seinen §§ 903 bis 924 die wichtigsten Regelungen zum Thema Nachbarrechte. Diese werden ergänzt durch das Nachbargesetz des Landes NRW vom 15.4.1969. Es enthält Antworten zu Fragen von
- Grenzabständen für Gebäude,
- Fenster- und Lichtrecht,
- Nachbarwänden,
- Grenzwänden,
- Hammerschlags- und Leiterrechten,
- Schornsteinen, Lüftungsleitungen und Antennenanlagen,
- Dachtraufen,
- Abwässern,
- Anschüttungen,
- Einfriedungen,
- Grenzabständen von Pflanzen.
Anders als bei öffentlichem Recht ist es jedoch im privaten Nachbarrecht oberste Priorität, die Verständigung unter den Nachbarn und damit den Nachbarfrieden zu erhalten und zu fördern. Deshalb treten die gesetzlichen Vorschriften zurück, wenn die Nachbarn sich einigen. So heißt es z.B. in § 49 Nachbargesetz NRW ausdrücklich, dass die Regelungen nach diesem Gesetz nur gelten, soweit die Beteiligten nichts anderes vereinbaren.
Letzte Änderung: 26. Februar 2010


