Schwarzarbeit

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Obwohl nach dem Gesetz zur Bekämpfung von Schwarzarbeit hohe Geldbußen angedroht sind, werden Bauvorhaben nicht selten ganz oder teilweise in Schwarzarbeit durchgeführt. Wem nachgewiesen werden kann, dass er sich durch Schwarzarbeit in erheblichem Umfang wirtschaftliche Vorteile verschafft hat, dem drohen Geldbußen bis 25.000 €. Das sog. Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz bewirkt die Nichtigkeit der Werkverträge, wenn sie auf Gewinnsucht beruhen und die Schwarzarbeit einen erheblichen Umfang annimmt. Vor der Beschäftigung von „Schwarzarbeitern“ muss gewarnt werden.

Die Vorstellung, man könnte hier erhebliche Kosten sparen, stellt sich fast immer als falsch heraus. So ist der Bauherr meist nicht in der Lage, günstiger an Baumaterial heranzukommen als der Unternehmer. Das Risiko für das Abhandenkommen von Baumaterial auf der Baustelle trägt hier der Bauherr. Erleidet ein Schwarzarbeiter einen Arbeitsunfall, so ist der Auftraggeber allein verpflichtet, für die Arzt- und Krankenhauskosten aufzukommen. Auch Baumängel gehen fast ausnahmslos zu Lasten des Bauherrn, da Schwarzarbeiter in der Regel nicht freiwillig die Mängel ihrer Arbeit beseitigen und auch vom Bauherrn hierzu nicht gezwungen werden können. Um jedes unnötige Risiko bei der Auftragsvergabe zu vermeiden, sollte sich der Bauherr in Zweifelsfällen die Handwerkskarte bzw. die Gewerbeanmeldung zeigen lassen oder sich bei der zuständigen Handwerkskammer nach der Eintragung in die Handwerksrolle erkundigen. Dort werden auch alle weiteren Fragen zur Schwarzarbeit bzw. unterlaubten Handwerksausübung beantwortet.

 



Letzte Änderung: 03. Dezember 2010