Genehmigungsfreistellungsverfahren für Wohngebäude, Garagen und Stellplätze nach § 63 BauO NRW 2018

Anträge und Genehmigungen
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​Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes benötigen Sie für  die Errichtung oder Änderung von Wohngebäuden mittlerer und geringer Höhe einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen keine Baugenehmigung, wenn

  1. das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht,
  2. die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert ist und
  3. die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen erklärt, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

(siehe § 63 Landesbauordnung - BauO NRW)
 

Antragsunterlagen

Wir empfehlen Ihnen, für Ihren Antrag einen Architekten hinzuzuziehen.

Der Vordruck zur Genehmigungsfreistellung zur Vorlage bei der Gemeinde  ist in der Regel mit folgenden Bauvorlagen beim Bauamt der Stadt oder Gemeinde, in der das Baugrundstück liegt, einzureichen:

  • Lageplan M 1:500
  • Falls der Lageplan nicht von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur erstellt wird, muss immer ein aktueller Flurkartenauszug sowie ein Auszug der deutschen Grundkarte enthalten sein
  • Bauzeichnungen M 1:100
  • Baubeschreibung
  • Bautechnische Nachweise
  • Angaben über Erschließung
  • Erhebungsbogen
  • Nachweis der Planvorlageberechtigung des Entwurfsverfassers und
  • in Einzelfällen ein amtlicher Lageplan
  • Erklärung des Entwurfsverfassers beizufügen, dass das Vorhaben den Regelungen des Brandschutzes entspricht

Bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen muss vor Baubeginn ein von einem staatlich anerkannten Sachverständigen geprüfter Nachweis über die Standsicherheit des Gebäudes sowie ein von einem staatlich anerkannten Sachverständigenaufgestellter oder geprüfter Nachweis über den Schall- und den Wärmeschutz vorliegen.

Bei Wohngebäuden mittlerer Höhe muss zusätzlich von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen geprüft und bescheinigt werden, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht.
 

Wichtiger Hinweis

Die Prüfung der Antragsunterlagen beschränkt sich darauf, ob das Vorhaben unter die Genehmigungsfreistellung fällt.

Eine baurechtliche Prüfung der Unterlagen wird nicht vorgenommen. Dies bedeutet, dass der Bauherr im Genehmigungsfreistellungsverfahren die alleinige Verantwortung dafür trägt, dass sein Bauvorhaben die Festsetzungen des Bebauungsplanes einhält und den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht.


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Letzte Änderung: 5. Mai 2020