Brandschutz im Baugenehmigungsverfahren



Brennendes Gebäude
Foto: OBK
​Die Brandschutzbestimmungen dienen dem Schutz von Menschenleben und hochwertigen Sachgütern. Die Gebäude und weitere bauliche Anlagen müssen so beschaffen sein, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird. Im Falle eines Brandes müssen die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sein.

Um das Ausbreiten von Feuer und Rauch zu verhindern, stellen die Bauvorschriften bestimmte Anforderungen an ein Gebäude.

Beispiele:

  • Zwischen den Gebäuden müssen Abstandflächen eingehalten werden.
  • Einzelne Bauteile, z. B. Wände, Decken, und Dächer müssen aus bestimmten Materialien bestehen.
  • In größeren Gebäuden müssen die Rettungswege wie z. B. notwendige Flure, Treppenräume und Ausgänge ins Freie eingeplant und beschildert werden.
  • Damit die Feuerwehr einen Brand wirksam löschen kann, ist sowohl die Zufahrt zum Objekt als auch die Löschwasserversorgung sicherzustellen.
  • Hauseigentümer und Vermieter müssen Rauchwarnmelder in Schlafzimmern, Kinderzimmern und Fluren installieren

Bei Wohngebäuden, die im vereinfachten Verfahren genehmigt werden (außer Wohngebäude geringer Höhe oder im Freistellungsverfahren), bescheinigt der Architekt den baulichen Brandschutz.
 

Rauchwarnmelderpflicht in Häusern und Wohnungen

Rauchwarnmelder

Rauchwarnmelder sind seit dem 1. Januar 2017 landesweit in allen Häusern und Wohnungen Pflicht. Hauseigentümer und Vermieter müssen die Geräte dann in Schlafzimmern, Kinderzimmern und Fluren installieren.

Die Rauchwarnmelderpflicht ergibt sich aus § 47 Abs. 3 der Bauordnung für das Land NRW 2018 (BauO NRW).

Wichtige Hinweise zur Funktion und einfachen Installation von Rauchmeldern erhalten Sie außerdem unter www.rauchmelder-lebensretter.de.

 

Brandschutzkonzept für Sonderbauten

Beispielsweise bei Versammlungs- und Beherbergungsstätten, Verkaufsstätten, Schulen, Krankenhäusern, Hochhäusern, Großgaragen, Gebäuden mit mehr als 1600 m² Bruttogrundfläche, den sogenannten großen Sonderbauten, ist ein ganzer Katalog von Anforderungen des Brandschutzes zu beachten. Diese sind abhängig von der Nutzung, der Größe, der Bauart und Lage des Gebäudes. Hier ist ein Brandschutzkonzept eines staatlich anerkannten Brandschutzsachverständigen erforderlich.

Das Brandschutzkonzept ist Grundlage der Baugenehmigung und der Bauausführung. Eine Qualitätssicherung während der Bauausführung erfolgt bei Sonderbauten einerseits durch den vom Bauherrn beauftragten Fachbauleiter Brandschutz sowie durch die Überwachung der Bauaufsicht.
 

Ihre Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner

Prüfung von Brandschutzkonzepten großer Sonderbauten

Frau Regina Rippholz
Telefon: 02261 88-6524
Fax: 02261 88-972-6524
E-Mail: regina.rippholz@obk.de
Zimmer 07-09

Frau Mareike Winheller
Telefon: 02261 88-6526
Fax: 02261 88-972-6526
E-Mail: mareike.winheller@obk.de
Zimmer 07-09

Prüfung von Brandschutzkonzepten kleiner Sonderbauten

Frau Jasmin Godau
Telefon: 02261 88-6523
Fax: 02261 88-972-6523
E-Mail: jasmin.godau@obk.de
Zimmer 05-06

Bauüberwachung großer Sonderbauten und wiederkehrende bauaufsichtliche Prüfung

Frau Damla Kagba
Telefon: 02261 88-6551
Fax: 02261 88-972-6551
E-Mail: damla.kagba@obk.de
Zimmer 07-17

Wiederkehrende bauaufsichtliche Prüfung

Herr Dieter Kollenberg
Telefon: 02261 88-6521
Fax: 02261 88-972-6521
E-Mail: dieter.kollenberg@obk.de
Zimmer 07-16

Servicezeit des Kreisbauamtes
 

Anschrift der Dienststelle

Oberbergischer Kreis
Der Landrat
Kreisbauamt
Moltkestraße 42
51643 Gummersbach



Letzte Änderung: 07. Juni 2023