Aufgaben

Die Beiräte sollen bei Schutz, Pflege und Entwicklung der Landschaft mitwirken und dazu

1. den zuständigen Behörden und Stellen Vorschläge und Anregungen unterbreiten,

2. der Öffentlichkeit die Absichten und Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege vermitteln und

3. bei Fehlentwicklungen in der Landschaft entgegenwirken.

Die Beiräte sind vor allen wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen der unteren Naturschutzbehörde zu hören. Die Beiräte sind rechtzeitig zu unterrichten. Dem Beirat sind die Listen über die Verwendung von Ersatzgeldern vorzustellen. Die Beteiligung des Beirats bei der unteren Naturschutzbehörde richtet sich im Übrigen nach § 31 Absatz 4 Satz 5 und § 75 Absatz 1 Satz 2.

Darüber hinaus kann der Beirat einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass die Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt oder ein von ihr beauftragter Ausschuss über den Widerspruch zu entscheiden hat. (§ 70 Abs. 1 und Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz))



Letzte Änderung: 2. November 2017