Transport- und Maklergenehmigungen

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In Teilbereichen sind Zuständigkeiten für die Erteilung von Transport- und Maklergenehmigungen von der Bezirksregierung auf die Untere Abfallwirtschaftsbehörde übergegangen.

Zwecks diesbezüglicher Abgrenzung und Klärung von Detailfragen wenden Sie sich bitte an unser Umweltamt.

Grundsätzlich besagt die Vorschrift Folgendes:

  • Eine Transportgenehmigung benötigt jeder, der gewerbsmäßig Abfälle zur Beseitigung einsammelt oder befördert. 
  • Ausnahmen hiervon gibt es bei nicht verunreinigtem Erdaushub, Bauschutt, Straßenaufbruch sowie für Entsorgungsfachbetriebe. 
  • Eine Maklergenehmigung ist erforderlich, wenn jemand Abfallverbringungen für Dritte gewerbsmäßig vermittelt, ohne selbst Abfallbesitzer zu sein. Entsorgungsfachbetriebe sind hiervon wiederum ausgenommen.

Bei Fragen wenden Sie sich an die Untere Abfallwirtschaftsbehörde

 



Letzte Änderung: 27. Oktober 2011