Die Eingriffsregelung

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Eingriff in die Landschaft durch BaumaßnahmenGrundsätzlich sind - mit wenigen Ausnahmen - alle Bauvorhaben als Eingriff in Natur und Landschaft anzusehen (§ 4 Landschaftsgesetz NRW), die durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen sind. (Als Bauvorhaben gelten auch Veränderungen der Bodenoberfläche durch Auf- oder Abtragungen.)

Darüber hinaus zählen auch die folgenden Maßnahmen zu den ausgleichspflichtigen Eingriffen, sofern sie nicht wie in den Schutzgebieten grundsätzlich verboten sind:

  • Verlegen ober- und unterirdischer Leitungen
  • Beseitigung von Hecken, Alleen, Baumreihen, Streuobstwiesen
  • Beseitigung von Tümpeln und Weihern
  • Umwandlung von Wald
  • Ausbau von Gewässern
  • Anlage von Weihnachtbaumkulturen und Schmuckreisigkulturen

Detaillierte Informationen zur Eingriffsregelung PDF-Logo

Vordruck zur vereinfachten Flächenbilanzierung PDF-Logo

 



Letzte Änderung: 02. März 2010