Die Eingriffsregelung
Umweltschutz für Bürgerinnen, Bürger und Betriebe
Grundsätzlich sind - mit wenigen Ausnahmen - alle Bauvorhaben als Eingriff in Natur und Landschaft anzusehen (§ 4 Landschaftsgesetz NRW), die durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen sind. (Als Bauvorhaben gelten auch Veränderungen der Bodenoberfläche durch Auf- oder Abtragungen.)
Darüber hinaus zählen auch die folgenden Maßnahmen zu den ausgleichspflichtigen Eingriffen, sofern sie nicht wie in den Schutzgebieten grundsätzlich verboten sind:
- Verlegen ober- und unterirdischer Leitungen
- Beseitigung von Hecken, Alleen, Baumreihen, Streuobstwiesen
- Beseitigung von Tümpeln und Weihern
- Umwandlung von Wald
- Ausbau von Gewässern
- Anlage von Weihnachtbaumkulturen und Schmuckreisigkulturen
Detaillierte Informationen zur Eingriffsregelung ![]()
Vordruck zur vereinfachten Flächenbilanzierung ![]()
Letzte Änderung: 02. März 2010


