Infos zum Artenschutz

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Artenschutz

Weißstorch mit Schriftzug: Vom Aussterben bedroht!

 

Ziel des Artenschutzes ist es, uns und unseren Nachfahren die Vielfalt der Tier- und Pflanzenwelt zu erhalten.

Für den Bereich des gesetzlichen Artenschutzes können zwei getrennte Aufgaben für die Behörde unterschieden werden. Zum einen ist die Überwachung des Handels und der Haltung von in der Regel "exotischen" Tieren und Pflanzen durchzuführen, zum anderen ist der Arten- und Biotopschutz für die im Oberbergischen Kreis heimischen wildlebenden Tiere und Pflanzen zu beachten.

 

 

I. Hinweise zur Haltung von geschützten Arten

Was ist überhaupt geschützt?
Viele Tier- und Pflanzenarten sind heute neben anderen Gründen auch als Folge von Handelsinteressen in ihrem Bestand gefährdet oder vom Aussterben bedroht. Besonders die in der Heimtierhaltung so beliebten Sittiche und Papageien, aber auch Schildkröten, haben unter dem Handel mit Tieren aus freier Wildbahn zu leiden. Darum hat sich der Gesetzgeber veranlasst gesehen, in diesen Bereich durch Erlass von Gesetzen und Verordnungen regelnd einzugreifen.
 
Der gesetzliche Artenschutz umfasst eine Vielzahl von Vorschriften und enthält recht umfangreiche Artenlisten, in denen die geschützten Tier- und Pflanzenarten aufgeführt sind. Die Europäische Gemeinschaft hat mit einer unmittelbar in den jeweiligen Mitgliedsstaaten geltenden Verordnung eine Reihe von Tierarten unter besonderen Schutz gestellt. Das Logo des Washingtoner Artenschutzübereinkommens CITESWashingtoner Artenschutzübereinkommen wurde komplett übernommen. Besonders wichtig für die Heimtierhaltung ist der besondere Schutz für alle Sittiche und Papageien (Ausnahmen: Wellensittich, Nymphensittich, Halsbandsittich). Nähere Erläuterungen zu den EG-Bestimmungen finden sich unter Punkt "Was ist sonst noch zu beachten?".
 
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hat außer den nach EG-Recht geschützten Arten weiteren Tieren und Pflanzen durch Erlass der Bundesartenschutzverordnung einen besonderen Schutz eingeräumt. Bei den Vögeln, Kriechtieren und Lurchen sind alle europäischen Arten geschützt, bei den Säugetieren alle einheimischen Arten mit wenigen Ausnahmen. Ausgenommen sind nur die Tierarten, die dem Jagdrecht zuzuordnen sind. Diese sind teilweise durch ein weiteres Gesetz, die Bundeswildschutzverordnung geschützt.
 
Der Schutzstatus einzelner Tierarten kann telefonisch bei der Unteren Landschaftsbehörde, Tel. 02261/88-6709, erfragt werden oder online unter www.wisia.de bei dem Bundesamt für Naturschutz.
 
Landschildkröten 
 
Die Meldepflicht für das Halten von Wirbeltieren der besonders geschützten Arten wurde im Jahr 1987 eingeführt, um die in der Bundesrepublik Deutschland in Gefangenschaft gehaltenen Bestände zu erfassen. Damit soll versucht werden, illegale Einfuhren von Tierarten zu unterbinden, die in Ihren Heimatländern gefährdet oder vom Aussterben bedroht sind. Nur durch die vollständige Erfassung der in Privathand gehaltenen Tiere ist eine sinnvolle Kontrolle des Tierhandels möglich.
 
 
Welche Angaben benötigen die Behörden vom Tierhalter?
Jeder, der geschützte Wirbeltierarten hält, muss seinen gesamten Bestand anmelden. Danach muss er auch die Bestandsveränderungen, also Zugänge (z.B. durch Kauf, Tausch, Schenkung, Nachzucht) und Abgänge (z.B. durch Verkauf, Tausch, Verschenken, Tod des Tieres) unverzüglich melden. Die Meldung muss möglichst folgende Angaben enthalten:
  • Zahl, Art, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen der Tiere 
  • Bei Besitzerwechsel Name und Anschrift des neuen bzw. des alten Besitzers
  • Bei Umzügen die neue Adresse der Tierhaltung
Am einfachsten ist es, die Tierbestandsmeldung mit dem bei dem Oberbergischen Kreis erhältlichen Vordruck (s. unten) vorzunehmen.
 
Einige besonders leicht zu züchtenden Tierarten sind von der Anzeigepflicht ausgenommen (Anlage 5 der Bundesartenschutzverordnung).

Kennzeichnung von geschützten Tieren in Gefangenschaftshaltung!
Nach der Bundesartenschutzverordnung muss jeder, der besonders geschützte Säugetiere, Vögel und Reptilien hält, diese kennzeichnen oder kennzeichnen lassen. Für die einzelnen Tierarten sind bestimmte Kennzeichnungsmethoden, z. B. Fußringe bei Vögeln, vorgeschrieben.
Das Bundesumweltministerium hat zwei Vereine zugelassen, die allein befugt sind, diese Kennzeichen an Halter und Züchter in Deutschland auszugeben. Dies sind der Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz (BNA) und der Zentralverband zoologischer Fachbetriebe (ZZF). Beide Vereine halten entsprechendes Informationsmaterial bereit und nehmen Bestellungen für Kennzeichen entgegen, die zum Jahreswechsel bzw. bei Bedarf ausgeliefert werden können.

Weitere Informationen erhalten Sie bei den beiden Fachverbänden, deren Geschäftsstellen folgendermaßen erreichbar sind:
  • Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e.V. (BNA), Postfach 11 10, 76707 Hambrücken, Tel.: 07255 / 280-0, Fax: 07255-8355, e-mail: gs@bna-ev.de
  • Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands e.V. (ZZF), Postfach 14 20, 63204 Langen, Tel.: 06103 / 9107-0, Fax: 06103-910733, e-mail: info@zzf.de


MauereidechseWas ist sonst noch zu beachten?
Innerhalb der Europäischen Gemeinschaft gelten teilweise recht komplizierte Regelungen hinsichtlich des Handels mit besonders geschützten Tier-und Pflanzenarten.
Die EG-Verordnung Nr. 338/97 "über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier-und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels", so der genaue Titel, enthält vier Anhänge A bis D, in denen eine Reihe von Tier-und Pflanzenarten aufgeführt ist. Die EG hat dabei die Liste des Washingtoner Artenschutzübereinkommens komplett übernommen sowie um weitere Arten ergänzt. Wer also in nächster Zeit Tiere bzw. Pflanzen kaufen oder verkaufen möchte, sollte die Bestimmungen zumindest grob kennen und sich in Detailfragen entsprechend informieren.
 
Anhang A enthält rund 1000 als vom Aussterben bedroht eingestufte Tier-und Pflanzenarten. Der Handel mit diesen streng geschützten Arten ist grundsätzlich verboten, allerdings sind z.B. für gezüchtete Exemplare Einzelausnahmen möglich. In solchen Fällen sowie zum Transport muss ein amtliches Papier in Form einer besonderen EG-Bescheinigung mit Vermarktungsgenehmigung als Nachweis der „legalen Herkunft" vorhanden sein. Außerdem müssen Anhang A-Arten gekennzeichnet sein/werden, da sonst keine Ausnahmen und Bescheinigungen erteilt werden dürfen. Vorgeschrieben ist für in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Vögel die Verwendung von „geschlossenen" (nahtlosen) Ringen, die nur in den ersten Tagen nach der Geburt des Tieres angelegt werden können. Alle anderen lebenden Wirbeltiere müssen mit Microchips oder anderen geeigneten Mitteln gekennzeichnet werden.In Anhang B der EG-Verordnung sind ca. 24.000 geschützte Tier-und Pflanzenarten aufgeführt. Bei diesen nicht vom Aussterben bedrohten Arten ist der Kauf und Verkauf erleichtert worden. Die bisherige generelle Bescheinigungspflicht mit sogenannten „CITES-Bescheinigungen" ist entfallen. Das dürfte besonders diejenigen entlasten, die beruflich (z.B. Zoofachgeschäfte) oder privat (Züchter, Halter) mit Anhang B - Exemplaren zu tun haben. Die in der Tierhaltung so beliebten Papageien und Sittiche Steinadlerfallen zu einem Großteil in diese Kategorie. Aber Vorsicht: Die Behörden können bei Anhang B - Tieren oder Pflanzen trotzdem einen Nachweis zur legalen Herkunft verlangen! Daher sollte man sich vorher als Käufer erkundigen, wo das jeweilige Tier oder die Pflanze herkommt. Kann oder will der Verkäufer hierzu keine Auskunft geben, ist es ratsam, das angebotene Geschäft - so günstig es auch erscheinen mag - nicht abzuschließen. Besonders Vögel, die nicht gekennzeichnet (beringt) sind, sollte man keinesfalls erwerben. Die Anhänge C und D betreffen nur Tier-und Pflanzenarten, bei denen im Falle der Einfuhr in die Europäische Gemeinschaft besondere Regelungen gelten.
Die nach der Bundesartenschutzverordnung mehr oder weniger streng geschützten Arten (insbesondere in Deutschland heimische Arten, die nicht in der EG-Verordnung enthalten sind) sind von der Regelung auf EG-Ebene nicht betroffen. Hier gelten die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes bzw. der Bundesartenschutzverordnung.
 
In Zweifelsfällen sollte sich jeder (auch zukünftige) Tierhalter nach dem Schutzstatus bei der für ihn zuständigen Behörde oder dem Bundesamt für Naturschutz unter www.wisia.de erkundigen. Für den Bereich des Oberbergischen Kreises gibt die Untere Landschaftsbehörde/ Amt für Umwelt und Landschaftsentwicklung der Kreisverwaltung in Gummersbach, Moltkestraße 42, 9. Obergeschoss, Zimmer 09-09, Herr Grüber, Auskunft (Telefon 02261 88-6709).
 

II. Schutz der im Oberbergischen Kreis wildlebenden heimischen Arten

Langohrfledermaus
Der Hauptgrund für den Rückgang vieler heimischer Tier- und Pflanzenarten ist in erster Linie im Verlust von Lebensräumen zu sehen. Aber auch direkte Nachstellungen bedeuten Gefahr für die bereits bedrohten Bestände. Nordrhein-Westfalen hat im Jahre 1979 erstmals eine "Rote Liste" der im Land gefährdeten Arten zusammengestellt. Die dritte überarbeitete Fassung erschien im Jahr 2000. Obwohl das Umweltbewusstsein allgemein zugenommen hat, kann noch keine Entwarnung gegeben werden. So sind zum Beispiel von den sieben in Nordrhein-Westfalen lebenden Reptilienarten fünf auf der Roten Liste. 50 Prozent der einheimischen Lurcharten sind noch immer mehr oder weniger stark gefährdet.
 
Die Roten Listen für das Land Nordrhein-Westfalen werden bei der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten in Recklinghausen geführt und können dort auch online abgerufen werden.

Um dem Artenschwund entgegenzuwirken, wurde das Bundesnaturschutzgesetz und die Bundesartenschutzverordnung sowie das Landschaftsgesetz für Nordrhein-Westfalen mit Bestimmungen zum Artenschutz erlassen. Fast alle einheimischen Wirbeltiere - bis auf wenige Ausnahmen - und viele wirbellose Tiere (z.B. Insekten) und Pflanzen genießen den besonderen Schutz des Gesetzes. Verboten ist die direkte Nachstellung (Fang, Tötung, Beschädigung und Zerstörung) und bei den streng geschützten Arten auch die Störung in den jeweiligen Lebensräumen und insbesondere an Brut- und Aufzuchtplätzen. Zur Stützung bedrohter Arten werden im Großen (z.B. Ausweisung besonderer Schutzgebiete durch die Landschaftsplanung) wie im Kleinen (z. B. Bereitstellung von Nistkästen, Amphibienschutzzäunen, usw.) Schutzprojekte und Einzelmaßnahmen durchgeführt.
 


Letzte Änderung: 27. Oktober 2011