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Entwässerungssatzung
Dichtheitsprüfung von Hausanschlüssen
Entwässerungssatzung: Vorgaben von Stadt oder Gemeinde
Nach den Vorgaben des WHG (§ 18a Abs. 2) und des LWG NRW (§ 53) sind die Städte und Gemeinden abwasserbeseitigungspflichtig.
Die Stadt oder Gemeinde regelt über ihre Entwässerungssatzung, wer die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage in welcher Weise benutzen darf und welche Voraussetzungen die Grundstücksentwässerungsanlagen erfüllen müssen, damit sie zur öffentlichen Anlage „passen“.
Auf der Grundlage der Satzung darf die Stadt oder Gemeinde von dem Anschlussnehmer fordern, dass er seine Entwässerungsanlagen auf dem Grundstück in den Zustand bringt, der in der Satzung beschrieben ist.
Beispielsweise enthält eine gemeindliche Entwässerungssatzung Regelungen darüber,
welches Abwasser eingeleitet werden darf,
- dass schädliche Inhaltsstoffe nicht eingeleitet werden dürfen,
- dass Dränage- und Quellwasser nicht eingeleitet werden dürfen,
- dass die Abwasseranlage ordnungsgemäß angeschlossen sein muss, z.B. Regenwasser an den Regenwasserkanal und Schmutzwasser an den Schmutzwasserkanal,
- dass nur besondere Sachkundige die Dichtheitsprüfung durchführen dürfen, die die Anforderungen an die Sachkunde des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW erfüllen.
Dies ist sinnvoll ebenso für Eigentümer wie für Stadt oder Gemeinde, um die Qualität der Untersuchungen vor der Sanierung und der Dichtheitsprüfung nach der Sanierung (Abnahmeprüfung) sicherzustellen.
Letzte Änderung: 15. Juni 2010


