Entwässerungssatzung

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Entwässerungssatzung: Vorgaben von Stadt oder Gemeinde

Nach den Vorgaben des WHG (§ 18a Abs. 2) und des LWG NRW (§ 53) sind die Städte und Gemeinden abwasserbeseitigungspflichtig.

Die Stadt oder Gemeinde regelt über ihre Entwässerungssatzung, wer die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage in welcher Weise benutzen darf und welche Voraussetzungen die Grundstücksentwässerungsanlagen erfüllen müssen, damit sie zur öffentlichen Anlage „passen“.

Auf der Grundlage der Satzung darf die Stadt oder Gemeinde von dem Anschlussnehmer fordern, dass er seine Entwässerungsanlagen auf dem Grundstück in den Zustand bringt, der in der Satzung beschrieben ist.

Beispielsweise enthält eine gemeindliche Entwässerungssatzung Regelungen darüber,

welches Abwasser eingeleitet werden darf,

Dies ist sinnvoll ebenso für Eigentümer wie für Stadt oder Gemeinde, um die Qualität der Untersuchungen vor der Sanierung und der Dichtheitsprüfung nach der Sanierung (Abnahmeprüfung) sicherzustellen.

 



Letzte Änderung: 15. Juni 2010