Landesbauordnung

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Landesbauordnung und Landeswassergesetz: Relevant für Abwasseranlagen

Die Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) enthält detaillierte Regelungen, wie ein Grundstück bebaut werden kann und welche baulichen Vorgaben auf Grundstücken erfüllt werden müssen.

In der Bauordnung NRW enthalten sind beispielsweise:

  • Allgemeine Anforderungen an baulichen Anlagen
  • Allgemeine Voraussetzungen für die Bebauung von Grundstücken mit Gebäuden

Allgemeine Anforderungen (§ 3 BauO NRW)
Alle baulichen Anlagen dürfen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährden. Dies betrifft nicht nur die Errichtung, sondern gilt auch für die Änderung und Instandhaltung.

Die Instandhaltung umfasst gemäß DIN 31051 alle "Maßnahmen zur Bewahrung und Wiederherstellung des Sollzustandes sowie zur Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustandes von technischen Mitteln eines Systems".

Bebauung von Grundstücken mit Gebäuden (§ 4 BauO NRW)
Dieser Paragraph gibt speziell zu Abwasseranlagen vor, dass diese vorhanden und benutzbar sein müssen und die Abwasserbeseitigung den wasserrechtlichen Vorschriften entsprechend gewährleistet ist.

Liegt z. B. ein Fehlanschluss in der Art vor, dass das Schmutzwasserwasser an einen Regenwasserkanal angeschlossen ist, der direkt in ein Gewässer einleitet, kann dies zu einer Gefährdung des Gewässers führen. Diese Einleitung entspricht in der Regel nicht dem Stand der Technik.

 



Letzte Änderung: 10. März 2010