Pflichten Grundstückseigentümer

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Die Pflichten der Grundstückseigentümer

Grundstückseigentümer müssen bei Bau und Prüfung ihrer Abwasseranlage einige Vorschriften beachten:

  1. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Anordnung, Errichtung und Änderung der privaten Abwasseranlage (§ 61a LWG und § 57 LWG, § 3 BauO NRW und § 4 BauO NRW)
  2. Die Pflicht zur Instandhaltung einer Abwasseranlage ( § 61a LWG und § 57 LWG, § 3 BauO NRW und § 4 BauO NRW)
    Die Instandhaltung setzt sich aus folgenden Komponenten zusammen: Wartung, Inspektion und Instandsetzung.
  3. Pflicht zur Dichtheitsprüfung mit Dichtheitsprüfbescheinigung (§ 61a Landeswassergesetz - LWG)

Die Grundstückseigentümer

  • sorgen für dichte Leitungen auf ihren Grundstücken und auch auf fremden Grundstücken, wenn ihre Abwasserleitung über andere Grundstücke führt.
  • veranlassen eine sofortige Dichtheitsprüfung nach der Errichtung und bei Änderung.
  • veranlassen eine erstmalige Dichtheitsprüfung entsprechend den Fristen.
  • veranlassen Wiederholungsprüfungen entsprechend den Fristen.
  • veranlassen die Dichtheitsprüfung nur durch Sachkundige, die die festgelegten Anforderungen erfüllen.
  • erhalten eine Prüfbescheinigung und bewahren diese auf.
  • legen die Prüfbescheinigung auf Verlangen der Gemeinde vor.
  • sanieren undichte Leitungen (z.B. nach einem Rohrbruch oder wenn bei der Prüfung Undichtigkeiten festgestellt worden sind).

 



Letzte Änderung: 10. März 2010