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Pflichten Grundstückseigentümer
Dichtheitsprüfung von Hausanschlüssen
Die Pflichten der Grundstückseigentümer
Grundstückseigentümer müssen bei Bau und Prüfung ihrer Abwasseranlage einige Vorschriften beachten:
- Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Anordnung, Errichtung und Änderung der privaten Abwasseranlage (§ 61a LWG und § 57 LWG, § 3 BauO NRW und § 4 BauO NRW)
- Die Pflicht zur Instandhaltung einer Abwasseranlage ( § 61a LWG und § 57 LWG, § 3 BauO NRW und § 4 BauO NRW)
Die Instandhaltung setzt sich aus folgenden Komponenten zusammen: Wartung, Inspektion und Instandsetzung. - Pflicht zur Dichtheitsprüfung mit Dichtheitsprüfbescheinigung (§ 61a Landeswassergesetz - LWG)
Die Grundstückseigentümer
- sorgen für dichte Leitungen auf ihren Grundstücken und auch auf fremden Grundstücken, wenn ihre Abwasserleitung über andere Grundstücke führt.
- veranlassen eine sofortige Dichtheitsprüfung nach der Errichtung und bei Änderung.
- veranlassen eine erstmalige Dichtheitsprüfung entsprechend den Fristen.
- veranlassen Wiederholungsprüfungen entsprechend den Fristen.
- veranlassen die Dichtheitsprüfung nur durch Sachkundige, die die festgelegten Anforderungen erfüllen.
- erhalten eine Prüfbescheinigung und bewahren diese auf.
- legen die Prüfbescheinigung auf Verlangen der Gemeinde vor.
- sanieren undichte Leitungen (z.B. nach einem Rohrbruch oder wenn bei der Prüfung Undichtigkeiten festgestellt worden sind).
Letzte Änderung: 10. März 2010


