Fristen

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Fristen nach § 61a des Landeswassergesetzes - Private Abwasseranlagen

Dichtheitsprüfung von Abwasseranlagen sind vergleichbar mit dem TÜV beim Auto. Sie müssen in gewissen Abstanden wiederholt werden. (§ 61a LWG)

 

Sofortige Dichtheitsprüfung

Diese wird notwendig

Unter "baulichen Veränderungen" wird beispielsweise der Austausch von Leitungen oder Dichtungen, die Sanierung und auch die Erweiterung des Leistungsnetzes verstanden. Bei einer Änderung und Sanierung (z. B. die Erweiterung des Grundleitungsnetzes, Austausch von Rohren oder Dichtungen der Grundleitung) erstreckt sich die Prüfpflicht auf alle damit in Verbindung stehenden Grundleitungen - nicht nur auf den Bereich, der geändert oder saniert wurde.

 

Erstmalige Dichtheitsprüfung noch nie geprüfter Anlagen

Bestehende Abwasseranlagen (§ 61a Abs. 4 Satz 1 LWG) müssen bis zum 31. Dezember 2015 geprüft werden. Abweichend von diesem Termin kann eine Frist in der gemeindlichen Satzung festgelegt sein, z. B. um eine vorgezogene Kontrolle einzufordern.

Die Frist nach § 61a LWG soll abweichend geregelt werden, wenn

  • Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen anstehen oder
  • die öffentliche Abwasseranlage inspiziert und gewartet (insbesonders bei Fremdwasserproblemen) wird.

Die Frist 31. Dezember 2015 muss verkürzt werden, wenn

  • die Abwasserleitungen in einem Wasserschutzgebiet liegen und zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen und vor dem 1. Januar 1990 errichtet wurden oder
  • die Abwasserleitungen in einem Wasserschutzgebiet liegen und zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen und vor dem 1. Januar 1965 errichtet wurden (§ 61a Abs. 5 LWG).

 

Wiederholungsprüfungen

Abwasseranlagen müssen in Intervallen von höchsten 20 Jahren auf ihre Dichtheit überprüft werden (§ 61a Abs. 3 Satz 4 LWG). Sollten Änderungen an der Abwasseranlage vor Ablauf dieser Zeitspanne vorgenommen werden, muss sich daran sofort eine Prüfung anschließen.

 



Letzte Änderung: 15. Juni 2010