Anzeigeverfahren - II. Nachtrag zur Satzung des Abfall- Sammel- und Transportverbandes Oberberg (ASTO) vom 11.10.2014

Öffentliche Bekanntmachung

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Anzeigeverfahren - II. Nachtrag zur Satzung
des Abfall- Sammel- und Transportverbandes Oberberg (ASTO)
vom 11.10.2014

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Abfall- Sammel- und Transportverband Oberberg (ASTO)“ hat in Ihrer Sitzung am 13.11.2023 den II. Nachtrag zur Verbandssatzung beschlossen. Dieser wurde mir als untere staatliche Verwaltungsbehörde mit Schreiben vom 14.11.2023 gem. § 20 Abs. 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) angezeigt.

Die Textfassung des II. Nachtrags zur Verbandssatzung vom 11.10.2014 wird nachfolgend gemäß § 20 Abs. 4 GkG NRW i.V.m. § 11 Abs. 1 GkG NRW öffentlich bekannt gemacht.

II. Nachtrag

zur Satzung
des Abfall- Sammel- und Transportverbandes Oberberg (ASTO)
vom 11.10.2014

Aufgrund der §§ 7, 9 und 20 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) vom 01.10.1979 (GV. NRW. S. 621) zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.04.2022 (GV. NRW. S. 490) hat die Verbandsversammlung des Abfall- Sammel- und Transportverbandes Oberberg (ASTO) in ihrer Sitzung am 13.11.2023 folgendes beschlossen:

Artikel I

Die Satzung des Abfall- Sammel- und Transportverbandes Oberberg (ASTO) vom 11.10.2014 in der Fassung des I. Nachtrags wird wie folgt geändert:

§ 1 Abs. 2 bis 7 - Verbandsmitglieder, Name, Rechtsform, Sitz und Aufgabe - erhält folgende Fassung:

(2)     Der Verband betreibt seit dem 01.01.1997 für die Mitgliedsgemeinden die Abfallentsorgung in seinem Gebiet als öffentliche Einrichtung. Diese bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.

(3)     Die Entsorgung von Abfällen durch den Verband umfasst das Einsammeln und Befördern von Abfällen und sonstige in dem Abfallwirtschaftskonzept des Bergischen Abfallwirtschaftsverbandes (BAV) und in den §§ 5 und 9 Landeskreislaufwirtschaftsgesetz NRW (LKrWG) vorgesehene Maßnahmen mit Ausnahme der Einsammlung der fortgeworfenen und verbotswidrig abgelagerten Abfälle (wilder Müll) und der Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben. Der Verband ist insoweit Sonderrechtsnachfolger der Mitglieder.

(4)     Die Mitgliedskommunen übernehmen die in Abs. 3 herausgenommenen hoheitlichen Aufgaben, der Zweckverband erhebt die Gebühren für die Mitgliedskommunen und diese erhalten vom Zweckverband die eigenen Aufwendungen aus den Gebühreneinnahmen erstattet.

(5)      Der Verband verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung. Der Verband kann sich zur Durchführung seiner Aufgaben Dritter bedienen.

(6)      Der Verband kann zur Durchführung seiner Aufgaben erforderliche Satzungen gemäß § 8 Abs. 4 des GkG NRW erlassen.

(7)      Der Verband dient dem öffentlichen Wohl. Zur Sicherstellung der dauernden technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Zweckverbandes darf ein Gewinn erzielt werden. Die Höhe des möglichen Jahresgewinns orientiert sich an der marktüblichen Verzinsung des Eigenkapitals.

§ 4 Abs. 1 Ziffer 7. - Aufgaben der Verbandsversammlung - erhält folgende Fassung:

7.   den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen im Sinne von § 1 Abs. 6

Artikel II

Dieser II. Nachtrag zur Satzung des Abfall- Sammel- und Transportverbandes Oberberg vom 11.10.2014 in der Fassung des I. Nachtrags tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:
Der vorstehende II. Nachtrag zur Verbandssatzung des Zweckverbandes „Abfall- Sammel- und Transportverband Oberberg (ASTO)“ wird gem. § 20 Abs. 4 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) i.V.m. § 11 Abs. 1 GkG NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV. NRW S. 621) in der derzeit gültigen Fassung öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit gegen diesen II. Nachtrag zu Verbandssatzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) dieser II. Nachtrag zur Verbandssatzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Verbandsvorsteher hat den Verbandsversammlungsbeschluss zum II. Nachtrag zur Verbandssatzung vorher beanstandet oder

d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Zweckverbandsversammlung des Zweckverbands „Abfall- Sammel- und Transportverband Oberberg (ASTO)“ vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Gummersbach, 17.11.2023   

Der Landrat
des Oberbergischen Kreises
als untere staatliche Verwaltungsbehörde
(Kommunalaufsicht)
- Az.: LS/KA-51/I/ZW/130 -
gez.
Jochen Hagt
Landrat

Veröffentlichungsdatum: 23.11.2023